fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Erlänterungen. 
1) In einer jeden Ouerspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden. 
2) Zur richtigen Anwendung des Statistischen Warenverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis dazu. Das 
letztere ist in der Regel der Anmeldung zu Grunde zu legen. Sofern eine Ware in dem Alphabetischen Verzeichnisse 
nicht genannt ist, ist sie mit ihrer handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung anzumelden. 
3) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit erzeugt oder 
hergestellt ist, in welcher sie zur Einfuhr in einen Freibezirk oder in einen Zollausschluß gelangt. Ist dieses Land 
nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt und falls auch dieses Land 
nicht bekannt ist, dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Ware mit der Bestimmung nach einem Frei- 
bezirk oder nach einem Zollausschluß erfolgt ist. Dabei bleiben die Länder, durch welche die Ware auf der Beförderung, 
sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Umspedition), durchgeführt wurde, außer Betracht. — Die Freibezirke 
Brake, Altona. Stettin und Neufahrwasser sowie die Zollausschlußgebiete Bremen, Emden, Bremerhaven, Cuxhaven 
und Geestemünde dürfen als Herkunftsland überhaupt nicht angegeben werden. Der Freihafen Hamburg ist als 
Herkunftsland nur für die dort erzeugten oder be= oder verarbeiteten Waren anzugeben. — Allgemeine Bezeichnungen, 
wie Deutschland, Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, sind unzulässig. 
4) Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben. Wenn in den einzelnen 
Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, genügt die Angabe des Rohgewichts und der Verpackungsart. 
Bei Flüssigkeiten wird die unmittelbare Umschließung zum Reingewichte gerechnet. Flüssige tierische und pflanzliche 
Fette, fette Ole und Mineralöle sind mit ihrem Eigengewichte sonach ohne das Gewicht der Umschließungen und 
der zur Beförderung dienenden Behältnisse — anzumelden. 
5) Für die nach anderen Maßstäben anzumeldenden Waren sind die Mengen nach diesen anzugeben. 
6) Der Wert ist in der Weise zu berechnen, daß zu dem Preise am Versendungsorte die Kosten der Beförderung bis 
zur Grenze des Zollgebiets, die Versicherungs= und sonstigen Kosten zugeschlagen werden. 
7) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (5 10 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 1091.)
	        
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