Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

100 
d) Fäue, * g. 40. 
der — In Faͤllen, wo eine dergleichen Ausscheidung nicht vorgenommen werden 
ner ganzen kann, steht das Recht, auf Abloͤsung der einer gewissen Klasse von Verpflich- 
Küasse der teten gemeinschaftlich obliegenden Leistungen zu provoziren, unbedingt nur der 
V t 
saei ganzen Klasse zusammen zu. 
muß. 
Fälle, wo sol- . 41. 
re Alle der Ablösung unterworfene Leistungen, welche Gemeinden unzertrennt 
Gemeinde obliegen, sind von den Gemeinden, als solchen, im Ganzen abzulösen. 
* g. 42. 
Aufbrin- Bei allen von Gemeinden nach diesem Abschnitte des Gesetzes zu bewir- 
233 kenden Ablösungen soll die Aufbringung der Entschädigungsmittel in der Regel 
t nach demjenigen Verhältnisse geschehen, nach welchem die einzelnen Mitglieder 
meinden zu den abzulösenden Leistungen selbst verbunden waren. Ee bleibt jedoch den 
Gemeinden nachgelassen, sich auch über einen andern Maßstab der Vertheilung 
zu vereinigen. 
Ist das vorerwähnte Verhältniß der Beitragspflicht zur Natural-Leistung 
nicht sofort zu ermitteln oder streitig, so soll derjenige Vertheilungsmaßstab 
angewendet werden, welcher überhaupt rücksichtlich der Theilnahme an den 
Vortheilen und Lasten der Gemeinde jeden Orts herkömmlich, bezüglich in 
#S 43 der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840 vorgeschrieben ist. 
. 43. 
Gemeinde · Wenn daruͤber, ob und wegen welcher Leistungen von einer Gemeinde auf 
beshugee, Ablösung provozirt werden soll, sowie über andere damit in Verbindung ste- 
Stimmen, hende Fragen, Verschiedenheit der Meinung herrscht, so entscheidet hierbei, mit 
— Ausnahme des im F. 15 gedachten Falles, die Mehrheit der Stimmen. 
der Sein Die Stimmenmehrheit ist hierbei nach demjenigen Verhältnisse, nach wel- 
menmehr= chem die Pflichtigen zu den abzulösenden Leistungen verbunden sind, und im 
heit. Zweifelsfalle nach dem am Schlusse des §. 42 gedachten gesetzlichen Maßstabe 
zu berechnen. 
S. 44. 
Beschlusse Bei Ablösung solcher Leistungen, welche gewissen Klassen von Verpflichte- 
* ten gemeinschaftlich obliegen, kreten, insoweit sie nicht durch Einzelne erfolgen 
kann (K.§. 89, 40), in Bezug auf Berücksichtigung und Berechnung der Stim- 
menmehrheit dieselben Grundsätze ein, wie bei den Gemeinden (F. 48).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.