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den einfachen Zwischenzinsen vom Zahlungstage bis zum naͤchsten Verfall-
Termine des Lehngeldes in Abzug.
ist auf dem laudemial pflichtigen Grundstücke seit dem letzten Lehnfalle
ein Gebäude oder eine andere Anlage hergestellt worden, wodurch der
Werth des Grundstückes bleibend sich erhöht hat, so ist eine solche An-
lage als besonderes Objekt in Ansehung der Laudemial-Pflicht zu betrachten
und hinsichtlich desselben die Vollendung der Anlage als Anfangs-Ter-
min der Renten-Nachzahlung anzunehmen.
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g. 72.
Ein Lehnfall, bei welchem das lehnpflichtige Objekt nur theilweise zu Theilweise
verlehnen war, indem z. B. der Erwerber für seine Erb-Portion lebngelder- Ait-
frei war und nur die von seinen Miterben übernommenen Antheile zu ver- geanh nndt,
lehnen hatte, ist auch bei Ermittelung der nachzuzahlenden Rente nur tbeil= mial-Falles.
weise (pro rata) zu berücksichtigen.
g. 78.
Sollte in einzelnen Fallen gar nicht zu ermitteln seyn, wann der letzte Ungewißheit
Laudemial-Fall vorgekommen, so ist, hingesehen auf die im §. 66 bezeichneten Deanebten,
Falle, anzunehmen, daß er z. B. Falles.
in dem Falle 1 vor 33 Jahren,
in dem Falle 2 vor 100 Jahren,
in dem Falle 3 vor 50 Jabren
Statt gefunden habe.
Wo aber von demselben Objekte in mehren der im F. 66 gedachten Fälle
Lehngeld zu entrichten ist, wird der für den letzten Lehnfall anzunehmende Zeit-
punkt durch Theilung der Zahl Hundert mit der Zahl der auf das Jahrhun-
dert zu rechnenden Laudemial-Fälle bestimmt.
g. 74.
Jedenfalls muß die Laudemial-Pflicht gleichzeitig für alle Fälle, in Gleichzeitige
welchen sie hinsichtlich desselben Grundstücks eintritt (§. 66), abgelös'#t werden. Wblösunafir
. 75. mial-Fälle.
Wenn der Werth eines, der Laudemial-Pflicht unterworsenen Grundstückes bugdes,
dadurch erhöht wird, daß darauf haftende Dienste und andere Dasten völlig Wlte
20 asten.