Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Allgemeine 
Grundsätze 
über Ab- 
schätzung 
der Frohnen. 
Arten der 
gemessenen 
und unge- 
messenen 
Frohn- 
dienste. 
Abschätzung 
der der Zeit 
nachgemesse- 
nen Frohn- 
dienste. 
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und nicht bloß durch Uebernahme einer Rente oder andern Leistung abgeloͤs't 
werden, so kann der Lehnherr in Ansehung dieser Werthserhoͤhung ein Lehn- 
geld nicht fordern, sondern es muß solchenfalls von dem Werthe des Grund- 
stuͤckes der Kapital-Betrag, durch welchen die Abloͤsung bewirkt wurde, abge- 
zogen werden. 
g. 76. 
Der Werth der abzuloͤsenden Frobhndienste ist nach dem Betrage der 
Kosten abzuschaͤtzen, welche der Berechtigte aufwenden muß, um die nach bis- 
beriger Feldeintheilung und Bewirthschaftungsart, sowie nach Beschaffenheit 
der Frohndienste selbst damit bisher bestrittene Arbeit kuͤnftig auf andere Weise 
zu bewerkstelligen. 
Sollte gegen die von dem Berechtigten in Anspruch genommene Feldein- 
theilung und Bewirthschaftungsart von den Verpflichteten Einwendung erhoben 
werden und diese nicht im Wege guͤtlicher Vereinigung zu beseitigen seyn, so 
findet, sofern die Abschätzung von der Beseitigung dieser Rechtsirrung wesent- 
lich abhängig ist, die Bestimmung des §F. 21 Anwendung. 
§. 77. 
Unter den Frohndiensten sind zu unterscheiden: 
a) solche, welche der Zeit ihrer Leistung nach, und 
b) solche, welche dem Gegenstande der in gewissen Zeitrdumen regelmäßig 
wiederkehrenden Leistung nach genau bestimmt (gemessen), ingleichen 
IP) solche, welche in deiderlei Beziebungen unbestimmt, also für ungemessen 
zu achten sind. 
§. 78. 
Bei der im 5. 77 unter a erwähnten Gattung der Frohndienste ist zunachst 
die Zabl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden genau zu ermitteln, welche der 
Verpflichtete dem Berechtigten mit Gespann oder mit der Hand (bloß durch 
persönliche Thatigkeit) alljahrlich zu leisten bat, dann aber durch sachverständi- 
ges Urtheil der Spezial-Kommission zu bestimmen, wieviel des Berechtigten 
nothwendiger jährlicher Mehraufwand, zu Geld angeschlagen, betragen wird, 
wenn der Frohndienst künftig nicht mehr zu leisten ist. 
Zu diesem Behufe ist die Doppelfrage zu beantworten: 
a) wieviel würde dem Berechtigten jeder Tag oder jede Stunde solcher Ar- 
beit, welche bisher der Frohnpflichtige verrichtet hat, kosten, wenn er 
sie durch ausschließend zu diesem Behufe zu haltendes eigenes Gespann
	        
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