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Dritter Abschnitt.
C. Von Ablösung der Trift= und Hutbungs-Befugnisse und anderer in dem
2, Jisser 6 —g bezeichneten Dienstbarkeiten.
g. 86.
Alle vorstehend genannte Benutzungsarten kommen in diesem Gesetze nur
insoweit in Betracht, als sie Jemanden als eine wirkliche dingliche Berech-
tigung an dem Grundstücke eines Andern zustehen.
g. 87.
Wenn den Besitzern mehrer berechtigter Grundstuͤcke gemeinschaftlich eine
Servitut zustehet, so kann von Einem oder Mehren derselben nur insofern
auf Abloͤsung angetragen werden, als ohne erheblichen Nachtbeil des Belaste-
ten oder der übrigen Berechtigten den Umständen nach die Ablösung ausführ-
dar ist. Solchenfalls sind die übrigen Servituten-Berechtigten durch Vermit-
telung oder Entscheidung der Spezial= Kommission entweder verhaltnißmaßig
rücksichtlich der Zeit der Ausübung einzuschränken oder es ist ihnen ein verhalt-
nißmäßig geringerer Theil des belasteten Gegenstandes dazu einzurdumen.
Der ebengedachte Fall ist z. B. bei Huthungsbefugnissen dann nicht vor-
handen, wenn, nach theilweiser Ablösung der Servitut, die Anzahl des noch
auf die Weide zu treibenden Viehes so gemindert werden würde, daß darauf
ein Hirte nicht mehr gehalten werden könnte. Hier kann also theilweise Ab-
lösung nicht eintreten.
g. 88
Ebenso koͤnnen von mehren Besitzern belasteter Grundstuͤcke oder von meh-
ren Gemeinden, deren Fluren mit einer Servitut belastet sind, Einzelne nur
dann auf antheilige Servitut-Ablösung antragen, wenn es nach der Beschaf-
fenheit der Dienstbarkeit nicht wesentlich erforderlich ist, daß alle davon be-
troffene Grundstücke oder Fluren insgesammt ihr unterworfen bleiben, und wenn
nicht durch die theilweise Ablösung die fernere Duldung der Dienstbarkeit für
die Mitverpflichteten oder die fernere Ausübung für den Berechtigten lästiger
und der zu gewährenden Entschädigung ungeachtet nachtbeiliger wird, als bei
der bisherigen Gemeinschaft der Fall war.
Würden also durch die theilweise Ablôsung dergleichen wesentliche Verle-
genheiten für die genannten Betheiligten herbeigeführt werden, so darf sie ohne
deren Zustimmung nicht ausgeführt werden.
Das Gesetz
ist nicht
auf wider-
rufliche Ver-
willigungen
anzuwenden.
Beschrän-
kung des
Provoka-
tions.
Rechts,
a) auf Sei-
ten mehrer
zugleich Be-
rechtigter.
b) auf Sei-
ten mehret
Belasteter