Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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ten derselben, ebenfalls nach Stimmenmehrheit, uͤber die Provokation und uͤber 
die bei dem Abloͤsungsgeschaͤfte erforderlichen Erklaͤrunaen Beschluß gefaßt. 
Die Berechnung der Stimmen, sowie die Aufbringung der Entschaͤdi- 
gungsmittel erfolgt dann: 
1) wenn von Ablösung einer Gemeindeberechtigung oder von der abzulösen- 
den Verpflichtung eines solchen Gemeindegrundstücks die Rede ist, wel- 
ches von den einzelnen Gemeindegliedern bisher benutzt wurde, nach 
demjenigen Verhältnisse, nach welchem die einzelnen Gemeindeglieder an 
der Ausübung jener Berechtigung oder an der Benutzung dieses Grund- 
stücko Antheil zu nehmen befugt sind; 
2) in allen anderen Fällen nach dem Maßstabe, zufolge dessen die Gemein- 
deglieder vertragsmáßig oder herkömmlich zu den Gemeindelasten beitra- 
gen. Fehlt es bierüber an einer unstreitigen Bestimmung, so kommen 
die Vorschriften in dem F. 43 der allgemeinen Landgemeindeordnung vom 
2. Februar 1840 in Anwendungz 
3) Bei stadtischen Kommunen finden dieselben Bestimmungen Statt, sofern 
nicht die besonderen Stadtordnungen einen andern Maßstab ausdrücklich 
vorschreiben. 
Namentlich steht den Stadträthen das Recht der Schlußfassung über die 
Provokation und über die bei dem Ablösungsgeschäfte erforderlichen Erklarun- 
gen dann zu, wenn cs sich um Ablösung einer Berechtigung oder Verpflichtung 
eines Gemeindegrundstücks handelt, welches von dem Gemeinde-Aerar, nicht 
aber von den einzelnen Gemeindegliedern benutzt wird, soweit dieses Recht in 
den Stadtordnungen gegründet ist. 
§. 94. 
Gegenseitige Huthungsbefugnisse beruhen im Zweifel auf bloßem preca- 
rium (Bittgewähr) und sind als widerrufliche Gemeinheitsverhältnisse alsdann 
anzusehen, wenn von mebren Grumdeigentbümern die gegenseitige Huthung mit 
gleichen Gattungen von Vieh zu den nämlichen Zeiten und auf einem und 
demselben Inbegriffe von Grundstücken ausgeübt wird. Dergleichen Verhält- 
nisse können jeder Zeit auf einseitigen Antrag und zwar ohne Entschädiqung 
aufgeboben werden. Sind die Betheiligten über diese Aufhebung einverstan- 
den, so bedarf es der Mitwirkung einer öffentlichen Behörde nicht. 
Die Vermuthung für ein precurium fallt jedoch hinweg, wenn die Stück- 
zahl, mit welcher die triftleidenden Grungstücke gegenseitig betrieben werden 
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Gegenseitige 
Huthun 
als Gemein= 
schaft.
	        
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