Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

118 
duͤrfen und mit welchen sie in den letzten drei Jahren durchschnittlich betrieben 
worden find, eine verhältnihmaßig verschiedene war. 
g. 95. 
Sesrig Beruht dagegen eine gegenseitige Huthung auf gegenseitiger Servitut, so 
als Servi= unterliegt sie der Ablösung nach diesem Gesetze. 
tut. 
g. 96. 
Aufhebung Beschließt die nach den Bestimmungen der in den K.5. 92 und 15 zu 
nachbdem Be- 
schlosse der berechnende Mehrheit der Theilhaber einer Koppelbuthung die Aufhebung der- 
Mehrheit. selben, so haben sich auch die Uebrigen diesem Beschlusse zu unterwerfen. 
§. 97. 
Abscheidung Aber auch dann, wenn die Mehrheit die Beibehaltung beschließt, kann 
— dennoch die Minderzahl und selbst jeder Einzelne auf Ausscheidung antragen. 
pelhuthung. 
. 98. 
Oestartung Kann nach Ausscheidung Einzelner die Koppelhuthung von den Uebrigen 
von Ueber- 
niften. ferner nicht ohne eine Uebertrift über die Grundstücke der Ersteren ausgeübt 
werden, so müssen ihnen diese eine Uebertrift gestatten, welche jedoch auf die 
den damit Belasteten am wenigsten nachtheilige Weise einzurichten und auszu- 
üben ist. 
Auch kann bei Trist-Separationen zum Behufe der Ausgleichung einem 
oder dem andern Interessenten ein Theil des bisher gemeinschaftlich ausgeüb- 
ten Triftrechtes ausschließlich zugetheilt, auch im Wege freier Uebereinkunft 
eine neue Servitut, soweit es von den Ablösungsbehörden für zweckmäßig er- 
achtet wird, eingerdumt werden. 
d. 99. 
Unterhitiden Sollte jedoch nach dem Ermessen der Spezial-Kommission des Vorbe- 
cheidung baltes einer Uebertrift ungeachtet, die Ausübung der Koppelhuthungsgerechtig- 
Einzelner keit für die dabei Beharrenden, besonderer örtlicher Verhältnisse halber, durch 
gisen. die Ausscheidung Einzelner zu sehr erschwert werden und wären diese Hinder- 
dernisse. nisse nicht auf irgend eine thunliche Weise zu beseitigen: so muß die Ausschei- 
dung vor der Hand unterbleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.