Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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K. 100. 
Bei Aufhebung auf gegenseitigen Dienstbarkeiten beruhender Koppelhuthun- Berechnung 
gen ist als Gegenstand der Entschadigung nur dasjenige zu betrachten, um wie-der Entschä- 
viel der Werthsbetrag der Dienstbarkeit auf der einen Seite größer ist als 
auf der andern; gleiche Werthsbetrage werden gegen einander ohne Weiteres 
aufgehoben. Jedoch muß bei dieser Berechnung die Uebertrift, welche einer oder 
der andere Theil (§. 98) sich gefallen lossen muß, mit in Ansatz kommen. 
# 101. 
Den Ablösungsverhandlungen selbst muß die Feststellung der Existenz und Ermittelung 
des rechtlich begründeten Umfangs der abzulösenden Dienstbarkeit vorausgehen. „ 
boigung. 
Sind in dieser Beziebung die Betheiligten verschiedener Ansicht und im Servituten. 
Wege des Vergleichs nicht alsbald zu verständigen oder nach Maßgabe der 
folgenden §.. 102 bis 105 zu bescheiden, so wird unter einstweiliger Aus- 
setzung jener Verhandlungen nach §.S. 165, 188, 205—209 verfahren. 
.# 102. 
Ist zwar das Recht eines Grundstückebesitzers, gewisse, anderen Eigen= Bestim- 
thümern zustehende Grundstücke mit einer Heerde Bich bestimmter Gattung zu ungat 
behüthen oder zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des aufzutreibenden nach Durch- 
Viehes nicht bekannt und dieserhalb durch Verträge oder rechtekräftige Ent= schnitts- 
scheidungen eine bestimmte Norm nicht gegeben, so hat die Spezial-Kommusion Ergebnissen. 
zunächst eine gütliche Vereinigung der Betheiligten über die anzunehmende Vieh- 
zahl zu versuchen. Bleibt aber dieser Versuch erfolglos, so ist kürzlich zu er- 
mitteln, wie viel Vieh in jedem der zuletzt verflossenen vierzehen Jahre auf 
jene Grunostücke wirklich aufgetrieben worden ist, von der gefundenen Viehzahl 
diejenige Anzahl von Viehstücken, welche nach sachverständigem Ermessen durch 
Benutzung etwaiger Nebenweiden (d. h. solcher Weideplätze, welche weder mit 
der abzulösenden Huthungöpflicht belastet sind, noch dem Verpflichteten zur 
Mitbehuthung offen stehen, wie z. B. mithuthfreie Grundstücke des Berechtig- 
ten oder die von seiner Heerde zu bebüthenden Weideplätze dritter Verpflichte- 
ter) ausschlüssig ernährt worden ist, abzuziehen und bei Zugrundlegung der bier- 
nach übrig bleibenden Stückzahl nach Ausscheidung derjenigen zwei Jahre, welche 
die größte und derjenigen zwei Jahre, welche die geringste Anzahl aufweisen, 
aus dem Gesammtbetrage der übrigen zehen Jahre die Durchschniktözabl zu zie- 
hen und diese als die Anzahl des künftig aufzutreibenden Biehes zu betrachten. 
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