Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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S. 108. 
Bestim- Ist die Zahl des in den vorerwähnten zehen Jahren aufgetriebenen Vie- 
—— hee nicht oder nicht vollständig oder mindestens nicht ohne große Weitlchufigkeit 
durch sach. auszumirteln: so hat die Spezial-Kommission unter sorgfältiger Berücksichtigung 
ae der landwirthschaftlichen Verhältnisse des berechtigten Gutes, insonderheit seiner 
Fahigkeit zur Durchwinterung des Viebes, auch der vorhandenen Nebenweiden 
nach sachverständigem und billigem Ermessen zu bestimmen, welche Viehzahl in 
einem gegebenen Falle anzunehmen sey. 
. 104. 
Bestim- Anlangend die Dauer der Zeit, während welcher der Berechtigte seine 
r Huthungs= und Trift-Befugnisse ausgeübt hat, so ist den Bestimmungen der 
der dieserhalb etwa abgeschlossenen Verträge oder ergangenen rechtskräftigen Er- 
Huthungs= kenntnisse oder der sonst vorhandenen gültigen Rechts-Normen nachzugeben. 
mlts Mangeln aber dergleichen und ist ein Einverständniß beider Theile über die 
rechtmaßige Dauer dieser Zeit nicht zu ermitteln, so hat die Spezial-Kom- 
mission nach sorgfaltiger Prüfung der obwaltenden Verhältnisse, insonderbeit 
auch des Besitzstandes, auf dem Grunde ihres sachverständigen Gutachtens und 
billigen Ermessens über jene Zeitdauer zu entscheiden. 
K. 105. 
Ausschlie- Hiernach ist in Betreff der Zahl des Viehes, womit, und in Rücksicht 
zung proref auf die Dauer der Zeit, während welcher abzulösende Huthungs= und Trift- 
Erörterun. Befugnisse ausgeüdt werden dürfen, eine Erörterung diesfallsiger Zweifel im 
en über förmlichen Rechtswege weder nothwendig, noch, sofern nicht beide Theile über- 
iehzohl einstimmend darauf antragen, zulässig. 
d it 
403 bei Gegen die deßhalb ertheilten Entscheidungen der Spezial-Kommission findet 
Huthungen. aber das in dem §. 205 erwähnte Rechtsmirtel Statt. 
g. 106. 
Entschadi- Dem Berechtigten ist bei der Ablösung für die aufzugebende Befugniß 
ung ees eine, nach folgenden Grundsatzen zu ermittelnde Entschddigung von dem biher 
erechtig- 
ten. Belasteten zu gewähren. 
g. 107. 
Entschadi- Diese Entschädigung ist, wenn der Belastete provozirt, lediglich nach dem 
#erseraneen Nutzen zu bestimmen, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger und wirth- 
provozirt. schaftlicher Benutzung der Befugniß davon zu ziehen berechtigt war und den 
er mithin nach deren Aufhebung entbehrt.
	        
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