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S. 108.
Bestim- Ist die Zahl des in den vorerwähnten zehen Jahren aufgetriebenen Vie-
—— hee nicht oder nicht vollständig oder mindestens nicht ohne große Weitlchufigkeit
durch sach. auszumirteln: so hat die Spezial-Kommission unter sorgfältiger Berücksichtigung
ae der landwirthschaftlichen Verhältnisse des berechtigten Gutes, insonderheit seiner
Fahigkeit zur Durchwinterung des Viebes, auch der vorhandenen Nebenweiden
nach sachverständigem und billigem Ermessen zu bestimmen, welche Viehzahl in
einem gegebenen Falle anzunehmen sey.
. 104.
Bestim- Anlangend die Dauer der Zeit, während welcher der Berechtigte seine
r Huthungs= und Trift-Befugnisse ausgeübt hat, so ist den Bestimmungen der
der dieserhalb etwa abgeschlossenen Verträge oder ergangenen rechtskräftigen Er-
Huthungs= kenntnisse oder der sonst vorhandenen gültigen Rechts-Normen nachzugeben.
mlts Mangeln aber dergleichen und ist ein Einverständniß beider Theile über die
rechtmaßige Dauer dieser Zeit nicht zu ermitteln, so hat die Spezial-Kom-
mission nach sorgfaltiger Prüfung der obwaltenden Verhältnisse, insonderbeit
auch des Besitzstandes, auf dem Grunde ihres sachverständigen Gutachtens und
billigen Ermessens über jene Zeitdauer zu entscheiden.
K. 105.
Ausschlie- Hiernach ist in Betreff der Zahl des Viehes, womit, und in Rücksicht
zung proref auf die Dauer der Zeit, während welcher abzulösende Huthungs= und Trift-
Erörterun. Befugnisse ausgeüdt werden dürfen, eine Erörterung diesfallsiger Zweifel im
en über förmlichen Rechtswege weder nothwendig, noch, sofern nicht beide Theile über-
iehzohl einstimmend darauf antragen, zulässig.
d it
403 bei Gegen die deßhalb ertheilten Entscheidungen der Spezial-Kommission findet
Huthungen. aber das in dem §. 205 erwähnte Rechtsmirtel Statt.
g. 106.
Entschadi- Dem Berechtigten ist bei der Ablösung für die aufzugebende Befugniß
ung ees eine, nach folgenden Grundsatzen zu ermittelnde Entschddigung von dem biher
erechtig-
ten. Belasteten zu gewähren.
g. 107.
Entschadi- Diese Entschädigung ist, wenn der Belastete provozirt, lediglich nach dem
#erseraneen Nutzen zu bestimmen, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger und wirth-
provozirt. schaftlicher Benutzung der Befugniß davon zu ziehen berechtigt war und den
er mithin nach deren Aufhebung entbehrt.