Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 108. 
Provozirt der Berechtigte, so hat der Belastete die Wahl, ob die von Wenn der 
ihm zu gewährende Entschaͤdigung auf die in dem §. 107 gedachte Weise oder bercheiger 
nach dem Vortheile berechnet werden soll, welchen er aus der durch die Ab= so hat der 
lösung erlangten Freiheit seines Grundstückes erwarten kann. sernn 
schen zwei 
Berech- 
8 109 nungsarten. 
Bei der nach K. 107 vorzunehmenden Eroͤrterung ist (beziehungsweise nach Besondere 
den vorstebend gegebenen Bestimmungen) zu ermitteln und festzustellen: Regein für, 
1) der rechtlich begründete Umfang der Huthungsbefugniß, und es sind die lung des 
diesfallsigen Nachforschungen hauptsächlich dabin zu richten, ob dem Trift- Derthe von 
berechtigten ein Verbietungsrecht hinsichtlich uch- Be- 
a) der Besömmerung der Brache, fugnissen. 
b) der Zeit des Umreißens der Brache, oder 
c) des Umreißens und Rubrens der Winter= und Sommer-Stoppel- 
felder und 
d) des Besckens der umgerissenen Stoppeln oder des Kleesckens, 
gegen den Besitzer der pflichtigen Grundstücke zustehe; 
2) die Zeit der Ausübung und die Dauer der Huthung auf jeder Gartung 
der huthleidenden Grundstücke; 
3) der Flächengehalt der verschiedenen Huthungs-Distrikte, z. B. der sämmt- 
lichen Felder, Wiesen, Hölzer, nach Aeckern oder Scheffeln Aussaat be- 
rechnet; 
die Stückzahl der von dem Berechtigten und dem Belasteten (insofern 
letzterer von einem Theilnahmerechte nicht erweislich ausgeschlossen ist) 
aufzutreibenden Viehheerden und zwar unter Berücksichtigung der jedem 
Theilnahmeberechtigten etwa auf eigenthümlichen oder fremden Grund- 
stücken zustehenden Rebenweide; 
5) der Fragepunkt: in welchem Verhaltnisse die verschiedenen Viehgattungen, 
wenn sie auf einem und demselben Huthungs-Reviere geweidet werden, 
den Weidcertrag sich aneignen könnenz 
der jahrliche Ertrag der gesammten Weide nach Quantität und Qualitat, 
und zwar in der Regel nach eintagigen Schafweiden oder, wenn sie nach 
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