Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 6 
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sachverständigem Ermessen nur Weide für Rindvieh ist, nach Kuhweiden, 
d. h. solchen Weideerträgen, welche je ein Schaf und je eine Kuh täg- 
lich vollständig erndhren, und 
der Werth einer Schafweide, bezüglich Kuhweide, und somit durch Mul- 
tiplikation mit der gefundenen Zahl derselben, der Werth des Weidege- 
nusses überhaupt. 
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g. 110. 
Bei Berechnung der Stückzahl (F. 109, Ziffer 4) soll, ohne Beruͤcksichtigung 
der in der Landesordnung v. J. 1589, Cap. 80 und in der Revisions-In- 
struktion Cap. XV F. 87 enthaltenen Beschränkung des im Verhaltnisse des 
Ackerbesitzes zu haltenden Viehstandes, lediglich auf die durchschnittliche An- 
zahl des in den letzten vierzehen Jabren aufgetriebenen Viehes, unter Weglas- 
sung der beiden Jahre, in welchen die größte und der beiden Jahre, in wel- 
chen die geringste Anzahl aufgetrieben worden, oder, wo die erforderlichen 
Nachrichten für Herstellung eines solchen Durchschnitts fehlen, auf den Durch- 
schnitt mindestens des in den letzten sechs Jahren aufgetriebenen Viehes ge- 
sehen werden, oder endlich, wenn auch dieses nicht möglich seyn sollte, die- 
jenige Stückzahl, welche mirtelst des auf eigenen Besitzungen erbauten Fut- 
ters überwintert werden kann, zur Norm dienen. 
K. 111. 
Aus den Ergebnissen der in dem F. 109 unter 1 — 5 erforder- 
ten Ermittelungen legt sich zu Tage, welche Gesammtzahl von Vieh auf dem 
ganzen Weide-Distrikte oder Triftgrunde ernahrt werden kann und soll. 
Gewährt nun nach sachverständigem Ermessen das fragliche Weide-Re- 
vier wirklich den zur Erndhrung dieser Viehheerden erforderlichen Weideertrag, 
so ergiebt sich aus dem Größenverhältnisse der einzelnen huthungspflichtigen 
Gxundstücke zu dem ganzen Weide-Reviere, welcher Theil von den aufgetrie- 
benen Viehbeerden auf jedes huthungspflichtige Grundstück zu rechnen und 
welcher Hurhungswerth folglich von dem Besitzer des letztern dem Berechtig- 
ten zu gewähren ist. 
Bleibt nach Ernährung der aufzutreibenden Heerden noch ein Weideüber- 
schuß, so geht derselbe dem Belasteten zu Gute;z ist dagegen der gefundene 
Weidcertrag zur Ernährung der aufzutreibenden Heerden nicht hinreichend, so 
empfängt jeder Theilnahmeberechtigte seinen Antheil an der ausgemittelten Ge-
	        
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