sammtentschaͤdigung nach dem Maßstabe, nach welchem er durch seine Heerde
an dem gesammten Weideertrage Theil genommen hat.
Ist nicht der ganze Triftgrund einer und derselben Dauer oder Beschraͤn-
kung der Huthung unterworfen, oder ist bei einzelnen Theilen desselben ein
auffallender Unterschied in der Fabigkeit zur Erzeugung von Futterkräutern be-
merkbar, so wird jeder besonders geeigenschaftete Theil des Weide-Reviers
nach den oben gegebenen Vorschriften besonders berechnet und der Ertrag, be-
züglich die Entschädigungs-Summe, wie vorstehend bestimmt worden, vertheilt.
. 112.
Dem sachkundigen und billigen Ermessen der Spezial-Kommission wird
anbeimgestellt, bei den vorstehend angcordneten Ermittelungen den besondern
Einfluß vorwaltender örtlicher oder Zeitverhälknisse und anderer eigenthümlicher
Umstände zu berücksichtigen, ingleichen zu bestimmen, inwiefern bei Ausfindung
der Sctückzahl einer huthungsberechtigten Heerde auf Märzvieh und dämmer
Rücksicht zu nehmen sey.
Es bleibt übrigens der General- Kommission vorbehalten, durch Instruk-
tionen den Spezial-Kommissionen die zur Ausführung dieser Ermittelungen
etwa erforderlichen ndheren Vorschriften und Erlduterungen mit Unserer Ge-
nehmigung zu ertheilen.
S. 11S.
Kommt es zur Ablösung einer Huthungsberechtigung, mit welcher eine
bloße Uebertriftsgerechtigkeit (Viehtreibe) auf anderen Grundstücken als den
bhutbpflichtigen als Reben-Servitut in Verbindung steht, so müssen sich die
Besitzer der mit dieser Reben-Servitut belasteten Grundstücke deren Ablösung
gefallen lassen.
g. 114.
Die Entschädigung für den Wegfall dieser Reben-Seroitut ist dergestalt
zu ermitteln, als ob der Triftgrund (d. h. der von der Uebertrift betroffene
Theil des belasteten Grundstücks) während der Zeit des Uebertreibens die volle
Huthung zu leiden hätte.
Von dem hiernach bestimmten Betrage des Werthes der Huthung werden
dann zwei Drittheile als Werth der Uebertrift angesehen und als Gegenstand
der Entschädigung betrachtet.
Fortsetzung.
Ablosung
der Ueber-
trift als Ne-
ben-Servi-
tut.
Abschähung
einer weg-
fallenden
Uebertrift.