Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 115. 
Aofbin. Die Entschädigungsmittel sind von mebren Belasteten, sofern fie sich über 
a nn einen andern Maßstab der Aufbringung nicht einigen, nach dem Verhälmisse 
gungsmittel des Vortheils zu leisten, welchen jeder derselben aus der erlangten Freihei#t 
von amebeen seiner Grundstücke erwarten kann. 
Bel 
Es sind zu diesem Behufe die betbeiligten Grundstücke je nach ihrer ver- 
schiedenen Beschaffenheit zu klassiftziren und die auf jede Klasse, nach deren 
Qualitaͤt und Größe, follende Rate von der Entschadigung auf die einzelnen 
darin begriffenen Grundstücke nach Verhältniß ihrer Größe zu vertheilen. 
gß. 116. 
Vercheilung Sind mehre Hmhungsterechtigte bei der Ablôsung betheiligt, so werden 
digung nter die Entschädigungsmittel nach dem Maßstabe, nach welchem sie durch ihre Heer- 
—— r den an dem gesommten Weidcertrage Theil genommen haben, vertheilt. 
rechtigte 
. 117. 
55 Der zur Entschadiqung abzutretende Grund und Boden, insofern dieses 
Ablösungsmittel eintritt (§. 22 und 23) muß seinem Umfange, seiner Lage 
und seiner Beschaffenheit nach so seyn, doß der Empfánger ihn bei dem Grund- 
stücke, zu welchem er ihn angewiesen erhält, nach dem ihm angerechneten 
Werthe nutzen kann. 
g. 118. 
Pnnbler Wird auf Ablösung der Berechtigung, Sand, Lehm, Kies, Thon und 
tigung zum andere Erdarten auf eines Andern Gruntstück zu graben, oder der Berechti- 
Sand= und gung, in einem fremden Steinlager Steine zu brechen (§F. 2, Ziffer 8 und 9), 
rsmi*4 ingleichen der Waldhuthung von den Verpflichteten provozirt und schützen die 
Steinbre= Berechtigten dagegen vor, daß ibnen diese Befugnisse nicht wohl entbehrlich 
chen. seyen, so hat über die Erheblichkeit dieser Emwendungen der Provokaten die 
Spezial-Kommission zu entscheiden und, wenn sie die Ablösung für untdunlich 
erkennt, wegen der künftigen Ausübung dieser Rechte feste Bestimmungen zu 
treffen und die Berechtigten auf die Benutzung gewisser dazu auzzuersehender 
geeigneter Plätze zu beschränken. 
Gegen die Entscheidung der Spczial-Kommission findet das in dem 
5. 205 nachgelassene Rechtemiktel auch hier Statt.
	        
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