Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

128 
g. 130. 
neruchen. Haben alle Real-Gldubiger, insofern dergleichen vorhanden, auf Befrie- 
gung oder digung von der Ablösungssumme ausdrücklich oder stillschweigend (S. 124) 
der diesfall= verzichtet oder ihre Befriedigung erhalten und ist nicht auf das Interesse anderer 
sienmen. Betheiligter der nachbemerkten Gattungen dergestalt Rücksicht zu nehmen, daß 
3or Neal eine Beschränkung der Verfügungsbefugniß über jenes Kapital nothwendig 
Gläubiger, wird, so fallt dem Besitzer des berechtigten Grundstücks die Ablösungssumme 
oder beziehungsweise der davon übrig gebliebene Theil zu eigner freier Ver- 
fügung anheim. 
g. 131. 
Berücksichti- Zur Förderung der guten Sache und besonders um den Berechtigten die 
sung rn billige Aufgebung ihrer Gerechtsame zu erleichtern und theilweise mit zu ver- 
chen Inter= güten, wird den Besitzern der Unserer Lehnherrlichkeit unmittelbar unterwor- 
esses. feenen Lehngüter, ohne ihnen de5halb Allodifikations = Gebühren anzusinnen, unein- 
geschränkte Verfügungsbefugniß über die Ablösungs-Kapitale bewilligt. 
Bei künftigen Konsens-Ertheilungen ist das bezahlte Ablösungs-Kapital, 
insoweit als nicht eine Verwendung desselben in das Lehn Statt gefunden 
bat, von dem vor der Ablösung bestandenen Werthe des Hypotheken-Ob- 
jekts zu kürzen und der Werthsantheil, bis zu dessen Betrage Konsens er- 
theilt werden kann (Verordnung vom 12. März 1841 F. 123), nach dem 
verbleibenden Restwerthe zu berechnen. 
g. 182. 
Berucksichi- Wollen Afterlehn-Herren, Mitbelehnte oder Fideikommiß-Nachsolger ihr 
Jhtersse der Recht an den ablösbaren Leistungen nicht aufgeben, so haben sie bei Verlust 
Akterlehn= jenes Rechtes vor dem 1. Januar 1849 bei der zuständigen Landesregierung 
erwenoe und Lehns-Kurie davon Anzeige zu machen. In diesem Falle sind eingehende 
ten und Fi. Ablösungs-Kapitale, welche von den etwa vorhandenen Real-Gläubigern zu 
deikommiß- ihrer Befriedigung nicht in Anspruch genommen werden, dem Gutsbesitzer nur 
Nachfolger, insoweit zur freien Disposition zu überlassen, als demselben in Rücksicht auf 
die oben bezeichneten Interessenten die Aufnahme einer Hypothek-Schuld von 
gleichem Betrage gestattet seyn würde, insoweit dieses aber nicht der Fall 
ist, allemal zundchst zur Abtragung der auf jenem Grundstücke haftenden, von 
jenen Interessenten ohnehin anzuerkennenden Schulden zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.