Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 164. 
Gegenseiti- Soviel die Geschäftsvertheilung und das gegenseitige Verhältniß der Mit- 
ges Verhält= glieder einer ernannten Spezial-Kommission anlangt, so sind die Verhandlun- 
4 gen über die Ablösung selbst und deren Bedingungen bis zum Abschlusse und 
missare bei bis zur Entwerfung des Rezesses, welche dem juristischen Kommissar obliegt, 
* 2 in der Regel von dem ökonomischen Kommissar allein zu führen. 
hanungen. Eine gemeinschaftliche Leitung der Verhandlungen vom Anfang an findet 
selbst. nur Statt, so oft sie wegen der etwa dabei vorkommenden besonderen Ver- 
wickelungen und rechtlichen Bedenken von sämmtlichen Betheiligten oder auch 
nur von einem Theile verlangt, oder von dem ökonomischen Kommissar wegen 
vorkommender rechtlicher Fragen (F. 192) gewünscht, oder von der General- 
Kommission für nöthig erachtet wird. 
g. 165. 
Dergleichen Außerdem tritt die Wirksamkeit des juristischen Kommissars nur dann ein, 
beiemsteher- wenn sich unter den Betheiligten eine Differenz über das Bestehen oder den 
streitigkei. Umfang eines von ihnen als Gegenstand der Ablösung angegebenen, oder mit 
ten. demselben in unmittelbarer Verbindung stehenden Rechtsverhältnisses zu Tage 
gelegt hat und durch gütliche Vermittelung des ökonomischen Kommissars nicht 
zu erledigen gewesen ist. 
In Fallen dieser Art steht dem rechtsverständigen Kommissar die Leitung 
der Verhandlungen und Erörterungen, sowie die darauf zu bauende richterliche 
Entscheidung allein zu, und der ökonomische Kommissar tritt dann dabei ledig- 
lich in das Verhältniß eines Sachverständigen, durch dessen Zuziehung dem 
Richter zugleich genaue Kenntniß von den etwa einschlagenden, von dem öko- 
nomischen Kommissar allein geleiteten früheren Verhandlungen über den frag- 
lichen Gegenstand verschafft werden soll. 
Dergleichen S. 166. 
bei ökonomi- Bei rein ökonomischen Geschaften und Vermessungen ist die Zuziehung des 
chen Ger rechtsverständigen Kommissars auch dann, wenn erstere durch Erörterung strei- 
Vermessun= tiger Rechtspunkte (F. 165) veranlaßt worden, nicht schlechterdings erforderlich. 
gen. 
Pflicht zur 107. .. . 
Protokoll- Die Protokoll-Führung und die Entwerfung der nöthigen Ausfertigungen 
ulep und sonstigen Schriften gehört in der Regel für denjenigen Kommissar, welcher 
rung.
	        
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