Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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. 182. 
Sobald eine Spezial-Kommission ernannt worden, hat sie die Unterpfands= Sach-Legi- 
bebörden der bei der fraglichen Ablösung betheiligten, berechtigten und ver- 
pflichteten Grundstücke um baldige Mittheilung ausfuͤhrlicher, gerichtlicher Zeug- 
nisse uͤber die stattfindenden Eigenthumsverhaͤltnisse zu ersuchen. Die Unter- 
pfandsbehoͤrden haben solchen Ansuchen ehemoͤglichst zu entsprechen und in den 
erbetenen, auf dem Grunde der einschlagenden gerichtlichen Akten und der oͤffentlichen 
Kataster und unter Beziehung auf dieselben auszufertigenden Zeugnissen sowohl 
1) diejenigen Personen, welche als Besitzer der bei dem fraglichen Ablösungs- 
geschäfte betheiligten, berechtigten und verpflichteten Grundstücke und als 
nach gegenwärtigem Gesetze (§. 10 ff.) zu den Ablösungsverhandl 
legitimirt zu betrachten sind, als auch 
2) diejenigen Personen, welche etwa das Eigenthum an jenen Grundstücken 
gerichtlich in Anspruch genommen haben oder als Wiederkaufsberechtigte 
dabei betheiligt sind, namentlich aufzuführen, ingleichen 
3) insofern das Eigenthum an einem Grundstücke durch ein Lehns-, Fidei- 
kommiß-, Erbpachts= oder Erbzins-Verhältniß beschränkt ist, solches 
besonders mit anzumerken, endlich 
4) auf dem Grunde des Hypotheken-Buchs die vorhandenen Real-Glcubiger 
zu verzeichnen. 
Uebrigens haben die Unterpfandsbehörden etwaige, nach Ausfertigung vor- 
gedachter Zeugnisse und vor Beendigung der Ablösungsverhandlungen sich ereig- 
nende Veränderungen der betreffenden Spezial- Kommisst on unaufgefordert anzuzeigen. 
.1883. 
Hat die Spezial-Kommission durch nach Form und Inhalt befriedigende 
Jeugnisse der Unterpfandsbehörden (§. 182) über die als legitimirt zur Ablö- 
fungsverhandlung zu betrachtenden Personen Gewißheit erhalten, so ladet sie 
letztere unter abschriftlicher Mittheilung des Auftrags, sowie unter Angabe des 
Zweckes der Verhandlung, zu dem ersten eine Frist von dreißig Tagen enthal- 
kenden Termine bei Vermeidung von Geldstrafe und mit der Verwarnung 
schriftlich vor, daß der außenbleibenden Partei das im Termine aufzunehmende 
Protokoll auf ihre Kosten werde zugefertigt werden. 
. 18. 
Im ersten Termine hat die Spezial-Kommission zunachst jede Partei mit 
ibrer Erklärung über das Bestehen, die Betbeiligten, den Gegenstand und den 
Umfang der abzulosenden Verbindlichkeiten, sowie der diesen gegenüberstehenden 
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D□ 
  
timation der 
Ablösungs. 
Interessen- 
ten. 
Vorladung 
im ersten 
Terminc. 
Verhand- 
lungen im 
ersten Ter- 
minc.
	        
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