Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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und Erklaͤrungen der Erschienenen, soweit selbige hinsichtlich des Abloͤsungsge- 
genstandes mit den Außengebliebenen in gleichem Verhaͤltnisse stehen, gerichtet. 
. 188. 
Ergeben sich bei den Verhandlungen über Ablösungen streitige Punkte, Behandlung 
mögen sie nun den Ablösungsgegenstand unmittelbar (z. B. den Umfang der bervorKre. 
Dienste oder der Servitut) oder mittelbar betreffen (z. B. Irrungen mit ei-Rechtsstrei- 
nem Pachter), so hat die Spezial-Kommission gehörig festzustellen, in welchem tigkeiten. 
Maße eine Verschiedenheit der diesfallsigen Ansichten und Behauptungen Statt 
findet und unter den Parteien eine gütliche Vereinigung zu versuchen oder we- 
nigstens ein Kompromiß über Abkürzung des Verfahrens zu vermitteln. 
Geling#t die.. gütliche Auseinandersetzung der Parteien nicht, so wird den- 
selben die wechselseitige Ausführung ihrer Rechtsnothdurft, insoweit solche an- 
noch nöthig scheint oder gewünscht wird, gestattet, und es entscheidet alsdann 
über das fragliche Rechtsverhältniß (nach §. 165) die Spezial-Kommission in 
erster Instanz endlich, oder sie erkennt auf Beweis. Dieselbe eröffnet in einem 
dazu besonders anzuberaumenden Termine den Parteien das Erkenntniß, welches 
nach zehen Tagen Rechtskraft erlangt. 
S. 19. 
Solche Rechtsstreitigkeiten, welche bei Gelegenheit von Ablösungsverhand-Verweisung 
lungen hervortreten, und rücksichtlich welcher entweder auf Anstellung förmlicher iP auf ven 
Klage oder auf Beweisführung erkannt wird, sind bei dem Richter der bele-ordentlichen 
genen Sache zu verhandeln und erstinstanzlich zu entscheiden, sofern nicht die Rechtsweg. 
Parteien ausdrücklich auf fernere Verhandlung vor der Spezial-Kommission 
kompromittirt haben. 
Ist auf Beweis erkannt worden, so hat der Richter der belegenen Sache 
schriftliche Notifikation an die Parteien zu erlassen, von deren Behändigung 
an die Frist des Beweises zu laufen beginnt. 
In allen auf solche Weise zum Austrag im ordentlichen Rechtswege ge- 
diehenen Rechtssachen tritt der für Civil-Prozesse ordnungsmäßig bestehende 
Prozeß-= Gang und Instanzen-Zug ein und es kann die fragliche Ablösungs- 
verhandlung erst nach rechtskräftiger Entscheidung oder nach vergleichsmaßiger 
Beilegung des Rechtostreites fortgesetzt werden.
	        
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