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g. 194.
Sind die Verhandlungen oder Entscheidungen uͤber den Gegenstand der
Abloͤsung und uͤber dessen Werth, ingleichen uͤber die Regulirung einschlagender
nebensächlicher Verhältnisse soweit gediehen, daß zur wirklichen Auseinander-
setzung der Haupt-Interessenten vorgeschritten werden kann, so hat die Spezial-
Kommission, nach dem Ergebnisse der angestellten Erörterungen, ertheilten Ent-
scheidungen und verabredeten Vergleiche, einen speziellen Plan zu jener Aus-
einandersetzung zu entwerfen.
Dieser Pan wird den Betbeiligten unter Einrdumung einer ausreichen-
den Frist zur Erkldrung vorgelegt. Erinnerungen, welche dagegen irgend ein-
laufen, werden möglichst beseitigt und streitig gebliebene Punkte, welche nicht
rein civil-prozessualische Gegenstande betreffen, von der Spezial-Kommission so-
fort entschieden.
Ueber alle diese Verhandlungen wird ein genaues Ptotokoll aufgenommen.
g. 1956.
Dieses Protokoll giebt, in Verbindung mit den vorausgegangenen Ver-
handlungen, Vereinbarungen und Bescheiden, die Grundlage bei Abfassung des
Ablösungs-Rezesses, welche, wenn alles bis dahin erledigt worden, alsbald
zur Hand zu nehmen ist.
g. 1 96.
Der Entwurf zu. dem Ablösungs-Rezesse ist den Parteien zur Erkldrung
vorzulegen und auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen.
Sobald die dagegen etwa noch gemachten Erinnerungen erledigt worden,
ist der Entwurf nebst den Akten der Spezial-Kommission mittelst Berichts, in
welchem insonderheit auch das Ergebniß der Nachforschungen nach dem Vor-
bandenseyn dritter Betheiligter darzulegen ist, mit möglichster Beschleunigung
an die General-Kommission einzusenden.
K. 197.
Die General-Kommission prüft den Entwurf des Ablösungs-Rezesses und
verfügt das Erforderliche zum Behufe der Erledigung etwaiger ihr dabei auf-
gestoßener Bedenken.
Insbesondere wird sie in allen Fallen, wo das Interesse dritter Bethei-
ligter (§.§S. 17, 120, 192) in Frage kommt, welche nicht schon nach F. 192
bei den Verhandlungen gehört worden sind, oder deren Recht nicht bereits er-
Entwerfung
und Vorle-
ung des
Hauptplans
zur“ Ausin-
gerder-
Abfassung
des Ablö-
sungs-Ke-
zesses.
Vorlegung
des Rezeß-
Entwurfs
an die Par-
teien und des-
sen Einsen-
dung an die
General=
Kommis-
sion.
Prüfung
des Rezeß-
Entwurfs
und Erwä-
gung der-
Nothwen-
digkeit eines
öffentlichen