Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

147 
g. 194. 
Sind die Verhandlungen oder Entscheidungen uͤber den Gegenstand der 
Abloͤsung und uͤber dessen Werth, ingleichen uͤber die Regulirung einschlagender 
nebensächlicher Verhältnisse soweit gediehen, daß zur wirklichen Auseinander- 
setzung der Haupt-Interessenten vorgeschritten werden kann, so hat die Spezial- 
Kommission, nach dem Ergebnisse der angestellten Erörterungen, ertheilten Ent- 
scheidungen und verabredeten Vergleiche, einen speziellen Plan zu jener Aus- 
einandersetzung zu entwerfen. 
Dieser Pan wird den Betbeiligten unter Einrdumung einer ausreichen- 
den Frist zur Erkldrung vorgelegt. Erinnerungen, welche dagegen irgend ein- 
laufen, werden möglichst beseitigt und streitig gebliebene Punkte, welche nicht 
rein civil-prozessualische Gegenstande betreffen, von der Spezial-Kommission so- 
fort entschieden. 
Ueber alle diese Verhandlungen wird ein genaues Ptotokoll aufgenommen. 
g. 1956. 
Dieses Protokoll giebt, in Verbindung mit den vorausgegangenen Ver- 
handlungen, Vereinbarungen und Bescheiden, die Grundlage bei Abfassung des 
Ablösungs-Rezesses, welche, wenn alles bis dahin erledigt worden, alsbald 
zur Hand zu nehmen ist. 
g. 1 96. 
Der Entwurf zu. dem Ablösungs-Rezesse ist den Parteien zur Erkldrung 
vorzulegen und auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen. 
Sobald die dagegen etwa noch gemachten Erinnerungen erledigt worden, 
ist der Entwurf nebst den Akten der Spezial-Kommission mittelst Berichts, in 
welchem insonderheit auch das Ergebniß der Nachforschungen nach dem Vor- 
bandenseyn dritter Betheiligter darzulegen ist, mit möglichster Beschleunigung 
an die General-Kommission einzusenden. 
K. 197. 
Die General-Kommission prüft den Entwurf des Ablösungs-Rezesses und 
verfügt das Erforderliche zum Behufe der Erledigung etwaiger ihr dabei auf- 
gestoßener Bedenken. 
Insbesondere wird sie in allen Fallen, wo das Interesse dritter Bethei- 
ligter (§.§S. 17, 120, 192) in Frage kommt, welche nicht schon nach F. 192 
bei den Verhandlungen gehört worden sind, oder deren Recht nicht bereits er- 
Entwerfung 
und Vorle- 
ung des 
Hauptplans 
zur“ Ausin- 
gerder- 
Abfassung 
des Ablö- 
sungs-Ke- 
zesses. 
Vorlegung 
des Rezeß- 
Entwurfs 
an die Par- 
teien und des- 
sen Einsen- 
dung an die 
General= 
Kommis- 
sion. 
Prüfung 
des Rezeß- 
Entwurfs 
und Erwä- 
gung der- 
Nothwen- 
digkeit eines 
öffentlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.