Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 207. 
Bei zeitiger Einwendung der Berufung oder des Rekurses findet das im Instruirung 
Gesetze vom 4. März 1842 K.. I, II, III angeordnete Verfahren Statt, und der Berue, 
es ist in allen Fällen von der Spezial= Kommission an die General-Kommission AMfrorses. 
Bericht zu erstatten, von dessen Abgang die Parteien in Kenntniß zu setzen sind. 
g. 208. 
Ueber solchergestalt eingewendete Appellationen hat die General-Kommission rntscha 
in jedem Falle, die Appellation mag gegen eine Entscheidung oder gegen das Ver- Venlfungen 
fahren gerichtet seyn, ohne Einleitung eines weitern Verfahrens mittelst Reskripts zweiter In- 
zu entscheiden, welches jederzeit bei der Spezial-Kommission zu publiziren ist. stons- 
Sie kann jedoch vorher Erörterungen, welche ihr zur Beurtheilung und 
Entscheidung der Sache noch erforderlich erscheinen, durch die Spezial-Kom- 
mission nachholen lassen. 
Ist sie aber der Meinung, daß selbst durch dergleichen nachträgliche Erör- 
terungen die Sache zu einer Entscheidung nicht reif werden könne, und findet 
sie dieselbe nicht einmal zu einem Beweis-Interlokute geeignet, so hat sie auf 
Anstellung förmlicher Klage vor dem ordentlichen Richter zu erkennen. 
g. 209. 
Wird gegen eine Entscheidung der General-Kommission das Rechtsmittel Entscheidun- 
der Berufung oder Rekurs ergriffen, so hat die General-Kommission die von gen borre 
der Spezial-Kommission eingesendeten Akten in dem im §. 205 unter 1 ge= lehter In- 
dachten Falle an die Landes-Direktion, in dem unter 2 erwähnten Falle stanz. 
aber an die zuständige Landesregierung, mit dem Berichte abzugeben. 
In dem einen wie in dem andern Falle steht ihr frei, die Gründe ihrer 
Entscheidung auszuführen. 
Von der hierauf zu ertheilenden Entscheidung gilt die Vorschrift in dem 
§. 205 ebenfalls. Uebrigens erfolgt die Rücksendung der Akten mit dem Dezisiv- 
Reskripte jederzeit durch die General-Kommission, in der Regel an die 
Spezial-Kommission und nur dann, wenn auf Beweis erkannt worden, an 
den Richter der belegenen Sache. 
g. 210. 
Gegen eine Entscheidung der Landesregierungen bezüglich der Landes= keit siautast 
Direktion findet ein weiteres Rechtsmittel schlechterdings nicht Statt. Rechtsmit- 
tel. 
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