152
g. 211
Instanzen Bloße Beschwerden uͤber das Verfahren der bei den Abloͤsungsgeschaͤften
für Be, wirksamen Behörden und Individuen sind, soweit sie die von einer Spezial-
*t“ Kommission zu Verhandlungen zugezogenen Personen, z. B. Sachverständige
betreffen, bei diesen, Beschwerden über eine Spezial-Kommission aber jederzeit
bei der General-Kommission und Beschwerden über diese oder über die in dem
§. 210 gedachten Behörden nur bei Uns anzubringen.
Gegründet erfundene Beschwerden werden von Seiten der angerufenen Stelle
moglichst vollständige Abhülfe erhalten, grundlos erhobene aber ebenso, wie frivol
eingewendete Rechtsmittel nachdrückliche disziplinarische Ahndung nach sich ziehen.
g. 212.
e Alle Verhandlungen und Verfügungen der Behörden in Ablösungsangele-
ren-Frei= genheiten geschehen sportelfrei und gebührenfrei. Baarer Verlag, sowie Depo-
beit in Abl5, siten-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren (. 8, Nr. 1 und II des Gesetzes vom
iugeengete 1. Dezember 1840) werden jedoch den Bebörden von den Interessenten ver-
Regel. gütet und zwar, mit Ausnahme der Depositen-Gebühren, zur Hälfte vom dem
Berechtigten, zur Häálfte von dem Verpflichteten, und im Falle mehre In-
teressenten vorhanden, nach Verhältniß der Vortheile an der Berechtigung, be-
züglich Verpflichtung eines jeden.
Depositen-Gebühren werden von dem Berechtigten getragen, sofern die
Deposition nicht von dem Verpflichteten veranlaßt worden ist.
Die gemeinschaftliche Uebertragung der Verläge findet nicht Scatt:
1) wenn auf Ablösung einer demselben Berechtigten gegenüber gemeinschaft-
lichen Verpflichtung von Einzelnen der Verpflichteten oder gegen Einzelne
derselben in einem Orte angetragen wird, in welchem Falle die Verläge
dem Provokanten allein zur Last fallen;
wenn ein Theil einen dargebotenen speziellen Vergleichsvorschlag zurückgewie-
son hat, welcher sich spaäter bei dem gesetzlichen Ablösungsverfahren um ein
Fünftheil günstiger als das Ergebniß dieses Verfahrens für ihn ausweis't, so
sind die durch letzteres veranlaßten Verläge von diesem allein zu tragen.
Es ist obige Kostenfreiheit aber vorerst auf die nächsten zehen Jahre nach
Bekanntmachung dieses Gesetzes beschrankt; auch findet dieselbe nicht Statt:
1) hinsichtlich der durch ungegründere Antrage oder verschuldete Versaumnisse
veranlaßten Kosten, welche von dem, der sie verursacht, allein zu tragen sind;
#2