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2) hinsichtlich der, durch Berufungen wider Verfügungen der Ablösungsbehörden
(§F. 205) erwachsenden Kosten, wenn dadurch eine Abanderung nicht herbeige-
führt wird, in welchem Falle diese Kosten vom Appellanten zu tragen sind;
3) binsichtlich prozessualischer Verhandlungen wegen streitiger Leistungen und
Gegenleistungen oder sonstiger Rechte.
g. 218.
Für die Bemühungen, welche die Mitglieder der Spezial-Kommission bei t 7½
den Ablösungsverhandlungen selbst und bei den damit verknüpften Rechtserörte-= Sbeide
rungen aufzuwenden haben, sollen in der Regel einzelne Gebührensätze nicht liqui= Kommisso.
dirt, sondern es soll die Vergütung hierfür durch Diaten (9. 215), welche zu- Vonn Süte
gleich als Zehrungskosten sowie als Entschädigung für Versaumniß und ge- «
habteMühewaltungzubetrachtet-sind-gewähktwerden.
Reben diesen Diaͤten und den nachher im 8. 216 erwaͤhnten Verguͤtungen
und außer den im F. 212 bestimmten Fallen, wo die Kosten nach Maßgabe des
Gesetzes vom 1. Dezember 1840 den Betheiligten vollständig angesetzt werden,
sind nur noch die sonstigen bei der Spezial-Kommission erwachsenen Verläge,
als Reisekosten der Kommissare (5. 217), die Kosten für Bemühung und
Reiseaufwand zugezogener Sachverständiger, Botenlohn und Porto, ingleichen
Schreibgebühren zu zwei Groschen sechs Pfennigen für den Bogen gewöhnlicher
Schrift uud vier Groschen für den Bogen Tabellen-Arbeit von den Bethei-
ligten zu bezahlen.
Zum Behufe des Fortkommens sind etwa vorhandene Post= und Eisenbahn-
Fahrgelegenheiten statt besonders gemietheter Transport-Mittel zu benutzen.
g. 214.
Die den Mitgliedern oder außerordentlichen Beauftragten der General= Kosten bei
Kommission zu gewährenden Diaten und Reisekosten werden aus der Haupt-der E
Landschaftekasse bestritten. sion.
. 215.
Die Diäten werden für den juristischen wie für den ökonomischen Spezial= Diäten der
Kommissar auf drei Thaler für jeden Tag hiermit festgesetzt. Au eiale
Wenn jedoch bei den Geschäften, welche in der Regel der ökonomische Spezial-
Kommissar allein zu besorgen hat, der juristische Mit-Kommissar außer den in dem