Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

154 
9. 164 erwähnten Fällen zugezogen wird und beide gemeinschaftlich expediren, 
so können von jedem nur zwei Thaler an täglichen Diaten gefordert werden. 
g. 216. 
Vergütung Die Spezial-Kommissare können für Arbeiten, welche sie außerhalb der 
fur Hausr. Verhandlungen mit den Betbeiligten und etwaigen Nebenpersonen in ihrer Be- 
Spezial= haufung verrichten, z. B. für die Fertigung von Rezeß-Entwürfen und der- 
Kommissart, gleichen, nach Verhältniß der dazu verwendeten Zeit und der vorerwähnten 
Dictten-Taxe, so daß acht Arbeitsstunden auf den Tag gerechnet werden, be- 
sondere Vergütung in Anspruch nehmen. 
Wir behalten Uns übrigens vor, in geeigneten Fällen solchen Spezial- 
Kommissaren, welche sich bei mehren, ihrer Besorgung anvertrauten Ablösungs= 
geschäften durch Schnelligkeit der Expedition, durch Zuverlässigkeit und durch 
einen günstigen, beiderseits Interessenten befriedigenden Erfolg ihrer Thätig- 
keit vor Anderen vortheilhaft ausgezeichnet haben, auf diesfallsige Empfehlung 
der Generol-Kommission, neben den ihnen gesetzlich geordneten Bezügen noch 
besondere Gratifikationen aus der Haupt-Landschaftskasse zu verwilligen. 
g. 217. 
Reisekosten Den Interessenten bei einem Ablösungsgeschafte steht frei, für das Reise- 
Peeh= fortkommen der Spezial-Kommissare durch Stellung guter und anständiger 
Kutschen selbst zu sorgen. Sie haben aber das diesfallsige Anerbieten den 
Kommissaren zeitig zu eröffnen. 
Geschieht dieses nicht, so sind die Spezial-Kommissare berechtigt, die im §. 100 
des Gesetzes vom 1. Dezember 1840 geordneten Vergütungen zu liquidiren. 
Es wird jedoch vorausgesetzt und bestimmt, daß beide Spezial-Kommis- 
sare, wenn sie an demselben Orte wohnen, sich bei Reisen zu gemeinschaft- 
lichen Expeditionen derselben Fuhrgelegenheit zu bedienen haben. 
g. 218. 
Unterkom= Den Spezial-Kommissaren ist zum Behufe der Vornahme von Lokal- 
u Expeditionen Wohnung, Erpeditions-Lokal, Heitzung und Beleuchtung in schick-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.