155
licher und genügender Beschaffenheit von den Interessenten unentgeltlich und
unbeschadet der Diäten und sonstigen Abentrichtungen (s. 218) zu gewähren,
und es sind Ersteren dieserhalb sowohl als wegen der Gelegenheit, sich außer-
halb ihres Wohnortes zu beköstigen, von Letzteren zeitig Vorschläge zu machen.
Nehmen die Spezial-Kommissare Beköstigung von den Interessenten an,
so haben sie nur zwei Drittheile der erwaóhnten Diaten-Satze zu fordern.
Gewähren sie dagegen an ihrem Wohnorte ein Expeditions-Lokal zu den
Verhandlungen, so dürfen sie dafür funfzehen Groschen täglich noch besonders
in Ansatz bringen.
g. 219.
Reisekosten, Diaͤten und Gebuͤhren der etwa besonders zuzuziehenden Sach-
verständigen (C.S. 178, 181) werden mit Rücksicht auf Stand und sonstige
Verhältnisse derselben nach den in dem §F. 158 des Gesetzes vom 1. Dezem-
ber 1840 aufgestellten Normen bestimmt, insofern sich nicht die Interessenten
mit jenen Sachverständigen über deren Remunerirung und Schadloshaltung
verständigen.
g. 220.
Alle den Interessenten abzufordernde, in Ablösungs-Angelegenheiten erwach-
sene Kosten und Verläge sind der Prüfung und Feststellung der General-Kom-
mission unterworfen. Erstere haben aber auf Verlangen von Zeit zu Zeit an-
gemessene, nöthigen Falles von der General-Kommission zu bestimmende Ab-
schlagszahlungen zur Bestreitung der Verläge zu leisten.
g. 221.
Eine Verguͤtung der den Interessenten selbst oder ihren Bevollmaͤchtigten
durch Abwartung von Terminen und sonst erwachsenen Reise= und Zehrungs-
Kosten oder für Versäumniß kann von Ersteren nicht in Anspruch genommen
werden. Auch trägt jeder Theil die seinem juristischen und ökonomischen Beistande
zu zahlenden Kosten, selbst dann, wenn von der obern Behörde die Kosten-
erstattung außerhalb einer Rechtsirrung angeordnet wird.
Es ist dieses daher nicht auf den Fall anzuwenden, wenn bei Entschei-
dung eines Rechtsstreites auf Erstattung der Kosten erkannt wird, oder wenn
leuchtung
und Expedi-
tions-Lokal,
welche den
Spezial=
Kommissa-
ren zu ge-
währen.
Reisekosten,
Diaten und
Gebuhren
der Sach-
verständi-
gen.
Moderation
der Kosten
und
Verläge.
Vergütung
von Extra-
Judizialen.