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9) Die fuͤr Mischungen von fluͤssigen Arzeneien
bestimmten Preise finden keine Anwendung, wenn fuͤr
die Bereitung eines Mittels schon irgend eine Arbeit in
Anrechnung gebracht ist. Ausgenommen hiervon sind
jedoch die Arbeitspreise für Abkochungen, Aufgüsse, Ma-
cerationen, Digestionen und Saamen-Emulsionen.
10) Für das Streichen eines Pflasters bis zu
einer Größe von 25 □ Zoll mit Jabegriff des etwa
nöthigen Erweichens oder Schmelzens 1 Sgr. 3 Pf.
Dieser Satz wird bei größeren Pflastern so oft-
mal angerechnet, als die angegebene Größe in dem
PMflaster enthalten ist.
Für das Leder oder Zeug wird für je 3 UZoll
noch besonders angerechnet 1 Pf., für Seidenzeug
für je 1 □Zoll 1 Pf.
11) Für die Formation von 30 Dillen, oder we-
niger, gleichviel von welcher Größe, und für das Be-
streuen derselben mit einem Pulver, von welchem die
Unze nicht mehr ols 3 Sgr. kostet 6 Pf.
Drgleichen für Pillen, welche mit einem Pulver
bestreuet worden, dessen Unzpreis 3 Sgr. übersteigt, 8 Pf.
Mengen über 30 Stuck werden nach Verhält-
niß berechnet.
Für Anstoßen, Formation, Bestreuen und Die-
pensation der Pferdepillen bis zu 4 Stück,
für das Stäck, einschlussig Konvolut, 6 .
über 4 Stück für Stück 4
12) Für Mengung eines groben Pulvero, oder einer
Quantitaͤt Spezies fuͤr jedes Pfund über 12 Unzen 6 Pf.
13) Für das Stoßen einer Substanz
bis einschlüssig 3 Unzen — Sgr. 6 Df.
2 * 6 2 1 · -
12 1
Fuͤr jedes Pfund mehr 1 -
14) Für die Bereitung und das Bestreurn der
Trochisci, die Ungz . 2 Sgr.
15) Fuͤr die Dispensation eines nicht gestriche-
nen Pflasters, einschlüsssg Einwickein in Wachspa-
pier, Konvolut und Signatur werden
6 =
* 4
bis ernschlbssig 1 Unze — Sr- 4 .
- 4 = -
12 #1 -
fuͤr die Dispensation eines gestrichenen Pflasters,
nebst Konvolut und Signatur, bis einschlüssig 2 Drach-
men des verbrauchten Pflasters — Sgr. 4 Pf.
bis einschl. 1 Unze des verbraucht. 8..=
1
2
1
berechnet.
Bei groͤßeren Quantitaͤten werden fuͤr jede Unze
des verbrauchten Pflasters hinzugerechnet 6 Pf.
Das anzuwendende Wachepapier wird nach sei-
nem Werthe besonders in Rechnung gestellt.
III. In der Taxre der Gefäße.
1) Weiße Pulvergläser werden wie starke weiße
Gläser berechnet.
2) Für das Ueberziehen grüner Gläser mit
schwarzem Papier oder mit schwarzer Farbe wird der
Preis des Glases um die Hälfte erhöhet. Bei wei-
ßen Gläsern wird die Hälfte des Preises grüner
Gläser gleicher Größe dem Preise der weißen Gläser
hinzugerechnet.
3) Wenn zur-Aufnahme der Arzenei leere Gläser
oder Kruken mit dem Rezepte oder bei Reiteraturen
in die Apotheke gesendet werden, darf bei grünen Glé-
sern und grauen Kruken nur die Hälfte ihres Prei-
ses, bei weißen Gläsern und dergleichen Kruken bis zu
2 Unzen nur 9 Pf. und bei einem größern Inhalte
nur 1 Sgr. für Stück in Anrechnung kommen.
4) Für die Beurtheilung der Größe der Gläser
giebt lediglich das absolute Gewicht der darin auf-
zunehmenden Flussigkeit den Maoßstab ab. Dasselbe
gilt bei den Kruken für Latwergen und Salben und
bei den Schachteln für Pulver und Pillen. Sollen
aber Gläser oder Kruken trockene Substanzen auf-
nehmen, so wird die Größe des Gefäßes nach sei-
nem Inhalte an destillirtem Wasser berechnet und
dieselbe auf dem Rezepte bemerkt.
Weimar am 8. Juni 1848.
Großberzoglich Sächfische Landes-Direktion.
Conta.