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Auf hoͤchsten Befehl wird dieses zur allgemeinen Nachachtung bekannt
gemacht.
Weimar am 5. Mai 1848.
Großherzoglich Schsche Landesregierung.
Müller.
II. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel und einer wahrgenommenen Un-
gleichmäßigkeit im Verfahren bringen wir mit Genehmigung Sr. Koniglichen Hoheit,
des Großherzogs, die nachfolgenden Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß:
1) Das Tabackrauchen auf offentlichen Plätzen und Straßen ist regelmäßig
erlaubt.
2) Verboten und polizeilich strafbar ist das Tabackrauchen, wenn dadurch
Feuersgefahr entstehen kann, namentlich in denjenigen Fallen, welche im Ge-
setze zur Sicherung gegen Feueröbrünste vom 29. April 1829 K. 14, 2, d,
ausdrücklich genannt sind, also in Scheunen und Ställen, auf Misthöfen, Bö-
den und Hausplätzen, in der Nähe von Betten, Streuen oder anderen leicht
feuerfangenden Dingen, bei dem Binden, Sammeln, Aufladen und Einfahren
von Getreide, Heu oder Grummet.
3) Alle mit dieser Anordnung im Widerspruche stehende Vorschriften,
auch wenn sie in Straßenordnungen einzelner Städte oder in anderen Ortsge-
setzen begründet sind, werden für aufgeboben erklärt.
Weimar am 30. Mai 1848.
Großherzoglich Söchüsche Landes-Direktion.
Conta.
III. Mit Rückbezug auf unsere Bekanntmachung vom 24. Juni v. J. bringen
wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Postentfernung von Eisenach
nach Mühlhausen auf der neu erbauten Kunststraße über Mihla von Sr.
Könglichen Hoheit, dem Großherzoge, nach dem Ergebnisse der vermessenen
Wegestrecken auf
42 Meilen
festgestellt worden ist und zwar ohne Unterschied, ob die Abfahrt aus der
Stadt oder vom Bahnhofe der Thüringischen Eisenbahn zu Eisenach Statt
findet.
Weimar am 10. Juni 1848.
Großherzoglich —— Ober-Postinspektion.
elbig.