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hierdurch, zur Ausführung der Bestimmung im 5. 1 des durch Unser Patent
vom 15. Juli 1846 erlassenen Gesetzes über die Besteuerung des im Inlande
erzeugten Rübenzuckers (Regierungs-Blatt v. J. 1846, Seite 118) und mit
im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, wegen der für den
noch übrigen Theil der Periode vom 1. September 1847 bis dahin 1850 in An-
wendung zu bringenden Zoll= und Steuer-Sätze vom Zucker und Sirop, wie folgt:
1.
Die dermaligen Eingangs-Zollsätze vom auslandischen Zucker und Sirop,
wie solche durch das Gesetz vom 28. Juni 1844 (Regierungs-Blatt v. J.
1844, S. 109) bestimmt sind, werden unverändert beibehalten.
2.
Die Steuer von dem aus Ruͤben erzeugten Rohzucker soll Zwei Thaler
fuͤr den Zollzentner Rohzucker betragen und von den zur Zuckerbereitung be-
stimmten Ruͤben mit drei Silbergroschen von jedem Zollzentner roher Ruͤben
erhoben werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches in dem ganzen Umpfange
des Großherzogthumes Guͤltigkeit haben soll und an die Stelle des Gesetzes
vom 25. Juni 1847 (Regierungs-Blatt v. J. 1847, Seite 155) tritt, höchst-
eigenhandig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsfegel be-
drucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Juni 1848.
O Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gesetz
über die Zoll= und Steuer-Sätze vom
Zucker und Sirop für den Zeitraum
vom 1. September 1848 bis dahin
1850.