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Zu §. 38.
1) Zu g: Auch die durch Nennung des Autors veranlaßten Zwischen-
handlungen unterliegen den besonderen Ansätzen des K. 25.
2) Für Berichtigung, Erlduterung oder Ergänzung eines Erkennt-
nisses in derselben Instanz sind keine besondere Sporteln anzusetzen.
Zu F. 39.
Mit der Instanz-Sportel ist auch der etwaige Einsendungsbericht des
Untergerichts bezahlt.
Zu FS. 44.
Die hier bestimmte Sportel findet auch Anwendung bei Konstituirung
einer Zubehörung eines Grundstücks, z. B. bei Verbindung einer Berech-
tigung mit einer unbeweglichen körperlichen Sache, und ist in diesem Falle
nach dem Werthe der Zubehörung oder bei Unschätzbarkeit derselben nach §.
44, Ziffer 13 zu bestimmen.
Zu F. 45.
1) Zu Ziffer 8: Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist hot das Gericht
zur gemeinschaftlichen Erbezuschreibung sofort vorzuschreiten und, da
nöthig, die Erben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Straf-
auflagen anzuhalten; wenn jedoch, vor Ausfertigung des Erbezuschreibe-
scheins, eine Erbtheilung noch angezeigt wird, so ist auch dann noch
ohne vorgängige Gesammt-Erbezuschreibung die Uebereignung
der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grundstücke an diesen unmittel-
bar zu bewirken.
2) Zu Ziffer 6: Betragen die Lehns-Sporteln und Gebühren eben so viel
oder mehr, als die Sportel für die gerichtliche Uebereignung, so ist
eine Sportel für letztere gar nicht anzusetzen.
Zu F. 47.
1) Zu Ziffer 5: Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Konstituirung
einer Zubehörung (s. oben zu §. 44) ein, im Falle Hypotheken auf
der Hauptsache oder auf der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder
auf die andere erstreckt werden.
2) Zu Anmerkung 1: Bei Zwangsentädußerungen sind die der Ueber-
eignung vorangehenden Expropriations-Verhandlungen über die Abtre-
tung und Entschädigung nach der Klassen-Tare zu liquidiren, vorbehält-
lich der Sportelfreiheit des landesherrlichen Fiskus, welche auch bei