Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Kegierungs-BGlatt 
Großherz'ogthun m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
      
Nummer 20. Weimar. 29. Juli 1848. 
  
Ministerial-Bekauntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über Einführung einer provisorischen Central-Gewalt 
für Deutschland hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. Juli 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Frankfurt a. M. am 28. Juni 1818. 
1) Bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutsch- 
land soll eine provisorische Central-Gewalt für alle gemeinsamen An- 
gelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden. 
2) Dieselbe hat 
a) die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche 
die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundes- 
staates betreffen; 
b) die Oberleitung der gesammten bewaffneten Macht zu übernehmen 
und namentlich die Oberbefehlshaber derselben zu ernennen; 
c) die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands 
auszuüben und zu diesem Ende Gesandte und Konsuln zu ernennen. 
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