Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Bekanutmachungen. 
I. Zur Beseitigung der Belästigung, welche für Ausländer, die mit von 
ihren Heimathsbehörden ausgestellten Dienstbüchern versehen, im Großherzog= 
thume in Gesindedienste treten, dadurch entsteht, daß dieselben agenöthigt sind, 
sich neue Dienstbücher von den Ortsobrigkeiten, wo sie in Dienste treten, 
ausstellen zu lassen, weil keine ausländische Dienstbücher allen im §. 9 des 
Nachtrages vom 20. April 1839 zu der Gesindeordnung vom 18. Juni 1823 
bezeichneten Erfordernissen vollkommen entsprechen, werden mit höchster Ge- 
nebmigung die Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes hierdurch ermäch- 
tiget, 
ausländische, von der kompetenten öffentlichen Behörde ausgestellte, 
Dienstbücher dann zuzulassen, wenn solchen zuvor der im §. P des 
erwähnten Gesetznachtrages bezeichnete Auszug aus der Gesindeord- 
nung, sowie die eben so erforderte Warnung gegen Falschung in be- 
sonderen Abdrücken förmlich einverleibt worden ist, und dieselben den 
übrigen im §. 9 jenes Gesetznachtrages unter b bis f aufgezählten 
Erfordernissen vollkommen entsprechen. 
Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 14.Oktober 1841 (Reg. Blatt v. J. 
1841, Seite 226) bringen wir solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, 
indem wir zugleich bemerken, daß Abdrücke des fraglichen Auszuges nebst der 
Warnung vor Falschung, 
a) für den Weimarischen Regierungsbezirk in der Albrecht'schen Hof-Buch- 
druckerei zu Weimar, 
b) für den Eisenachschen Regierungebezirk in der von Göckelschen Hof- 
Buchdruckerei zu Eisenach, 
vorräthig gehalten werden und für den Preiß von acht Pfennigen aus sol- 
chen zu beziehen sind. 
Die Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes haben sich hiernach zu 
achten. 
Weimar am 6. Juli 1848. 
Großherzoglich Gächsssche Landes-Direktion. 
von Conta.
	        
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