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II. Von des Großherzogs Koͤnigliche Hoheit sind wir ermaͤchtigt wor-
den, dem Fabrikanten Daniel Schwarz zu Schleusingen ein Erfindungs-Pa-
tent auf die ausschließliche Fertigung und Anwendung einer durch die bei uns
übergebenen Zeichnungen und Beschreibungen erlduterten eigenthümlichen Schnell-
Methode für Doppelwebestühle auf fünf hintereinander folgende Jahre vom heu-
tigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß niemand ohne vorher erlangte
Zustimmung des Privilegien-Inhabertz das gedachte Maschinen-System zu ferti-
gen oder sich dessen zu bedienen berechtigt ist, daß jedoch niemand in der An-
wendung bereits bekannter Theile dieses Systems behindert werden soll, für
den Bereich des Großberzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach jedoch nur un-
ter der Bedingung zu ertheilen, daß das Privilegium dann als erloschen zu
betrachten seyn würde, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der
Erfindung in hiesigen Landen nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn wird.
Auch ist bei Bewilligung des Privilegiums die Neuheit und Eigenthumlichkeit
der Erfindung im Sinne der, laut der Bekanntmachung vom 3. Maärz 1843
(Reg. Blatt vom Jahre 1843, Seite 13 — 16) in den Zollvereinsstaa-
ten bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden
Grundsätze, ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem beutigen Tage ausgefertigt
worden ist, so bringen wir dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 18. Juli 1848.
Großherzoglich Gächsische Landes-Direktion.
Wirth.