Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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liche Thaͤtigkeit zu treten, ernstlich zu ermahnen, bei etwa wiederkehrenden 
Auftritten aͤhnlicher Art sich alsbald in seine Wohnung zu verfuͤgen. Wer 
auf der Straße bleibt, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er zu den Auf- 
ruͤhrern gerechnet wird und durch den Gebrauch der Waffen von Seiten der 
Bürgerwehr oder des Militärs zu Schaden kommt. 
Insbesondere sind Handwerkslehrlinge, Frauen und Kinder von dem Orte 
tumultuarischer Auftritte jedenfalls fern zu halten. 
Der Ernst der Zeit kann bei solchen Anlässen die Ergreifung selbst der 
dußersten Mittel zur Aufrechthaltung der Ordnung und des Gesetzes zur un- 
abweislichen Pflicht, ja zur Rothwendigkeit machen. 
Möge diese Warnung die ihr gebührende Beachtung finden! 
Weimar am 15. August 1848. 
Großherzoglich Sächsches Staats-Ministerinm. 
von Wat#dorf. 
V. Es ist wiederholt zu bemerken gewesen, daß den durch Berichte oder 
Subnotationen von den oberen oder unteren Landesbehörden an das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium gelangten Angelegenheiten die dazu gehörigen 
Ukten und Anfugen ohne ein Verzeichniß oder eine nähere Angabe derselben 
beigelegt worden sind. Da nun aber bei dem bedeutenden Geschäftsandrange 
hierdurch leicht Störungen in dem Akten-Wesen entstehen können: so werden 
die Präsidien und Vorstände sämmtlicher oberen und unteren Behörden hierauf 
aufmerksam gemacht, mit der Aufforderung, dafur zu sorgen, daß die künftig- 
bin höchsten Orts eingereichten Akten und Beilagen, geschebe es mittelst Be- 
richte oder Subnotationen, entweder ihrer dußeren Rubrik nach beschrieben 
oder wenigstens mit den darauf befindlichen Nummern oder Zeichen genau an- 
gegeben werden. 
Demnachst ist die Reinschrift eines jeden Berichtes und wo moglich jedes 
Gesuches, welche durch Subnotation übecreicht werden, so einzurichten, daß die 
erste Seite derselben, außer der Anrede und der Inhaltsanzeige, nur sechs 
Zeilen Kontert enthalte, um zwischen jenen und diesem hinreichenden Raum 
für oftmals mehrfache Subnotationen zu gewinnen. 
Weimar am 19. August 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
	        
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