S. 1.
Es soll für Unser Großherzogthum ein Popiergeld im Nominal-Be-
trage von
Sechshundert Tausend Thalern
im 14 Thalerfuß
angefertigt und nach und nach in Umlauf gebracht werden.
. 2.
Die Garantie dieses Papiergeldes, welches unter der Benennung:
„Großherzoglich Sächsische Kassenanweisung“
ausgegeben wird, übernimmt Unsere Haupt-Landschaftskasse und leistet selbige
mit ihren sämmtlichen bereitesten Einkünften.
§. 3.
Die Kassenanweisungen werden in zwei Klassen zu Einem Thaler und zu
Fünf Thalern im 14 Thalerfuß nach folgendem Verhältnisse emittirt:
Ser. A. 360,000 Stück u 1 Thlr. 360,000 Thlr.
Scr. B. 48,000 à 5= 240,000 .
Ueber die dußere Form und Kennzeichen derselben hat Unser Staats-Ministe-
rium das Nähere bekannt zu machen.
S. 4.
Mit der unmittelbaren Leitung und Kontrole sowohl bei Kreirung und
Emittirung als bei künftiger Wiedereinziehung und Vernichkung der Kassenan-
weisungen, sobald solche angeordnet werden sollte, wird ein Mitglied Unseres
Landschafts-Kollegiums beauftragt.
Die nach der Handschrift gefertigten Namensunterschriften des Kommis-
sars des Landschafts-Kollegiums und des dazu beauftragten Mitglieds des
Landtags, ingleichen des Haupt-Landschaftskassirers werden den Kassenanwei-
sungen aufgedruckt.
g. 5.
Bei allen und jeden an und aus oͤffentlichen Kassen (mit Einschluß der
Kommunal= und Stiftungs-Kassen) zu leistenden Zahlungen, welche den auf
den Kassenamweisungen ausSgedrückten Betrag erreichen und nicht ausdrücklich in
klingender Münze bedungen sind, sollen die Kassenanweisungen anstatt baaren
Geldes nach dem vollen Rennwerthe angenommen und ausgegeben werden.