Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

S. 1. 
Es soll für Unser Großherzogthum ein Popiergeld im Nominal-Be- 
trage von 
Sechshundert Tausend Thalern 
im 14 Thalerfuß 
angefertigt und nach und nach in Umlauf gebracht werden. 
. 2. 
Die Garantie dieses Papiergeldes, welches unter der Benennung: 
„Großherzoglich Sächsische Kassenanweisung“ 
ausgegeben wird, übernimmt Unsere Haupt-Landschaftskasse und leistet selbige 
mit ihren sämmtlichen bereitesten Einkünften. 
§. 3. 
Die Kassenanweisungen werden in zwei Klassen zu Einem Thaler und zu 
Fünf Thalern im 14 Thalerfuß nach folgendem Verhältnisse emittirt: 
Ser. A. 360,000 Stück u 1 Thlr. 360,000 Thlr. 
Scr. B. 48,000 à 5= 240,000 . 
Ueber die dußere Form und Kennzeichen derselben hat Unser Staats-Ministe- 
rium das Nähere bekannt zu machen. 
S. 4. 
Mit der unmittelbaren Leitung und Kontrole sowohl bei Kreirung und 
Emittirung als bei künftiger Wiedereinziehung und Vernichkung der Kassenan- 
weisungen, sobald solche angeordnet werden sollte, wird ein Mitglied Unseres 
Landschafts-Kollegiums beauftragt. 
Die nach der Handschrift gefertigten Namensunterschriften des Kommis- 
sars des Landschafts-Kollegiums und des dazu beauftragten Mitglieds des 
Landtags, ingleichen des Haupt-Landschaftskassirers werden den Kassenanwei- 
sungen aufgedruckt. 
g. 5. 
Bei allen und jeden an und aus oͤffentlichen Kassen (mit Einschluß der 
Kommunal= und Stiftungs-Kassen) zu leistenden Zahlungen, welche den auf 
den Kassenamweisungen ausSgedrückten Betrag erreichen und nicht ausdrücklich in 
klingender Münze bedungen sind, sollen die Kassenanweisungen anstatt baaren 
Geldes nach dem vollen Rennwerthe angenommen und ausgegeben werden.
	        
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