b) wegen der Wiesen, leaung urn
2c) wegen der Lehden und Anger, ann.
d) soviel den Holzboden anlangt, wegen der unter Feldern, Wiesen, Leh-
den und Angern vereinzelt liegenden Blößen, Wald= und Busch-Darzellen.
g. 5.
In soweit in gegenwaärtigem Gesetze nicht besondere Vorschriften über Subsidiäre
die bei Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das ilog.
Verfahren dabei enthalten sind, sollen darauf die Bestimmungen des Gesetzes des Gesetzes
vom 18. Mai d. J. über Ablöôsungen analog angewendet werden. Nament= uber Ablo-
lich sind bei den Zusammenlegungen und den dabei vorkommenden Streitigkei= sungenund
ten dieselben Behörden wirksam, wie bei den in dem angezogenen Gesetze abge- kriahi
handelten Auseinandersetzungen.
g. 6.
Wer auf eine Zusammenlegung antraͤgt (der Provokant), hat bei seinem Herrllunger
Antrage die einzelmen Grundstücke, welche er in den Austauschungsplan gezogen Zuskg
. wissen will, mit Beschreibung ihrer Lage und mit Angabe ihres Ackergehalts legung.
und übrigens mit Namhaftmachung ihrer Besitzer (sowohl der Provokanten, als
der Provokaten) anzugeben.
g. 7.
Nach den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat die Spezial= Vorlaußge
Kommission zu ermessen, welche Ausdehnung vermöge der örtlichen Lage der Erorkerun-
Grundstücke den Verhandlungen über die Zusammenlegung zu geben seyn werde, "
damit diese nicht nur möglichst vortbeilhaft ausfalle, sondern auch allen wegen
derselben Grundstücke etwa künftig zu erwartenden Anträgen zuvorkomme.
Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Spezial-Kommission in die= Zuziehung
ser Hinsicht für angemessen erachtet und namentlich auch sämmtliche Grund= G#
stücksbesitzer in der Gemeinde-Flur, in welcher die zusammenzulegenden Grundstücke r ebw
liegen, ingleichen die mit Frohnen und Dienstbarkeiten daran Berechtigten, hat uber en
dieselbe zu einer Erklärung und zur Theilnahme an den Verhandlungen unter ten und
der Verwarnung aufzufordern, daß sie und ihre Nachbesitzer außerdem mit An-Provokaten.
tragen in Beziehung auf die Bestimmung der in den Plan zu ziehenden Grund-
stücke nicht werden gehört werden.
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