Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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d. 22. 
Kommen bei einer Zusammenlegung Unterpfandsrechte, welche sich nicht Berücksichti- 
auf einen ganzen Kompler beziehen und nur ein einzelnes Grundstück betref= gung der 
fen, in Frage, so sind die Inhaber solcher Unterpfandsrechte zur Wahrneh- Pfondörechte. 
mung ihrer Gerechtsame durch die Spezial-Kommission davon in Kenntniß 
zu setzen. 
g. 28. 
Nach freier Uebereinkunft der Betheiligten können ausnahmsweise auch Entschädi- 
die im F. 13 sowie im 5. 18 erwähnten Ausgleichungen und Entschddigungen im zunsslar ute 
Lande gewährt werden, jedoch nur in so weit, als bei der abzutretenden Land- Warttoge. 
Parzelle nicht dritte Interessenten betheiligt sind, oder als diese solchen Falles seassäae 
ihre Einwilligung dazu geben. den. 
K#.#24. 
Eine weitere Berücksichtigung der Rechte entfernter Interessenten, als Einge- 
die F.F. 20, 21, 22 und 23 vorgeschriebene, findet bei Zusammenlegungen Bschäne#. 
von Grundstücken nicht Statt. gung ent- 
Es sind daher alle andere dabei vorkommenden Arten von Ausgleichun= fernterer In- 
gen und Entschädigungen als die im F. 20 erwähnte Geldausgleichung dem keressenten. 
Grundstücksbesitzer, welcher sie zu empfangen hat, zu völlig freier Verfügung zu 
überlassen. 
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Der Besitzer cines verpachteten Grundstücks ist, mit Ausnahme der im F. 2 Widersfruch 
unter b gedachten Fälle, wegen des Antrags auf Zusammenlegung der Grund- ves Lach- 
stücke und bei den Verhandlungen darüber nie und auf keine Weise an eine 
Zustimmung des Pachters gebunden. 
g. 26. 
Wegen Rücksichtnahme auf die Interessen des Pachters in Fällen der Berückschti- 
im §. 2 unter b gedachten Art treten alle diejenigen Bestimmungen ein, welche Jusaena 
nach dem Gesetze über Ablösungen rücksichtlich der Aufhebung derjenigen Hut= des Pachters 
und Trift-Gerechtigkeit zur Anwendung kommen, mit welcher eine Zusammen- münen des 
legung der Grundstücke zu verbinden für nöthig erachtet wird. 8.2 
g. 27. Rechtsver- 
Kommt eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder d 
mehrere verpachtet sind, während des Laufes der Pachtzeit zu Stande, so Verpachter 
38 und Pachter.
	        
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