Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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sind die daraus hervorgehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Ver- 
pachter in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen und zwar ohne Unter- 
schied, ob der Antrag auf die Zusammenlegung von dem Verpachter ausge- 
gangen ist, oder nicht, nach folgenden Grundsätzen zu ordnen (C.§S. 28, 29, 
80, 31, 32). 
d. 28. 
Der Pachter Der Pachter tritt in die Benutzung der statt der abgetretenen dem Ver- 
Rtun or- pachter angewiesenen Grundstücke. 
des Empfan, Der Verpachter trägt sämmtliche Kosten, nicht nur der Umlegung selbst, 
Eurnanene sondern auch derjenigen Einrichtungen, welche die Verbindung der neuen Grund- 
den Kosten. stücke mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa er- 
forderlich macht. 
g. 29. 
Geldaus- Hat eine Ausgleichung nach dem gesammten Grungstückswerthe (F. 20) 
Wichung, Statt gefunden, so ist der vierprozentige Zinsenertrag der Ausgleichungösumme 
Bodenfläche, an dem Pachtgelde abzurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung 
erhielt, dagegen von dem Pachter dem jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn 
der Verpachter herauszuzahlen hatte. 
g. 80. 
wegen zufäl- Anlangend die im §. 13 unter a, b, und c erwähnten Arten der Geld- 
Let- ausgleichung, so hat in dem Falle, wenn der Verpachter dergleichen heraus- 
ges zuzahlen hatte, der Pachter in jedem Pachtjahre davon soviel an den Verpach- 
ter außer dem Pachtgelde zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen 
zu Grunde gelegten Berechnung in jedem Jahre von den mit der Ausgleichung 
zu vergüten gewesenen Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. Im um- 
gekehrten Falle hat der Pachter die Geldausgleichung zu empfangen, aber am 
Emde des Pachtes das Grundstück in demjenigen Zustande zu übergeben, in wel- 
chem es zu dieser Zeit, in Gemäßheit der bei der Berechnung der Geldaus- 
gleichung angenommenen Voraussetzungen, bei gehöriger Bewirthschaftung seyn 
kann und soll. 
Pacht-Kau- Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu 
kion. erfüllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung 
bedarf, die bestellte Pacht-Kaution.
	        
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