Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Die Kassenanweisungen können jeder Zeit bei der Haupt-Landschaftskasse 
gegen klingendes Kourant ohne Aufgeld umgetauscht werden. Auch hat diese 
Kasse die Verpflichtung zur Prüfung der Aechtheit oder Unachtheit verdächtig 
scheinender Kassenanweisungen und ist — wenn solches zur Feststellung des 
Thatbestandes in einer wegen nachgemachter oder verfalschter Kassenanweisun- 
gen zu führenden Untersuchung erforderlich werden sollte — zur Ausstellung 
amtlicher Zeugnisse hierüber autorisirt. 
S. 7. 
Der sedesmalige Inhaber von Kassenanweisungen wird als deren recht- 
mäßiger Besitzer angesehen und eine Vindikation der Kassenanweisungen, sowie 
überhaupt eine dingliche Klage wegen derselben findet nicht Statt. 
g. 8. 
Fuͤr verlorene oder gaͤnzlich vertilgte Kassenanweisungen findet keinerlei 
Ersatz Statt. 
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Abgenutzte, beschädigte, zerstückelte, ingleichen unterklebte Kassenanweisun- 
gen werden nur dann gegen brauchbare von gleichem Werthe umgetauscht, 
wenn deren Werthsbetrag und Nummer, überhaupt aber deren Aechtheit un- 
zweifelhaft zu erkennen und die Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß mit den 
fehlenden Stücken kein Mißbrauch geschehen könne. 
g. 10. 
Um etwaigen Nachahmungen von Kassenanweisungen desto sicherer auf die 
Spur zu kommen, wollen Wir Demjenigen, welcher zuerst der Ortsobrigkeit 
von dem Vorhandenseyn eines derartigen Verbrechens eine solche Anzeige ge- 
macht hat, daß dadurch die Entdeckung und Bestrafung des Urhebers erlangt 
worden ist, eine Belohnung 
u) von Ein bis Fünf Hundert Thalern — 
wenn das Verbrechen in Nachahmung von Platten oder sonstigen Druckwerk- 
zeugen bestanden hat, und je nachdem die Ausgabe und bezüglich Vervielfalti- 
gung der salschen Kassenanweisungen bereits erfolgt ist, 
b) von Fünf und zwanzig Thalern — 
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