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II. Zufolge hoͤchsten Befehls Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der nachstehende Nachtrag zu dem Regulativ vom 24. Juni 1823 über die
Verbindlichkeit zum Kriegsdienste andurch zur öffentlichen Kenntniß und
Nachachtumng gebracht.
Weimar am 22. September 1848.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Fr. Schmidt.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem die provisorische Zentral-Gewalt Deutschlands zur Ausfuͤhrung
des von der verfassunggebenden Reichsversammlung zu Frankfurt am Main un-
ter dem 15. Juni d. J. wegen Verstärkung der deutschen Kriegsmacht gefaß-
ten Beschlusses durch Erlaß vom 12. August d. J. auch Unser Staats-Mini-
sterium aufgefordert hat, das Reichs-Kontigent des Großherzogthumes so schleu-
nig als möglich auf zwei Prozent der dermaligen Bevölkerung zu erhöhen, ha-
ben Wir auf dem Grunde des Uns in dringenden Fällen, wie der vorliegende,
zustehenden Rechts der provisorischen Gesebgebung ohne vorgängige ständische Zu-
stimmung einen provisorischen, längstens bis zum Schlusse des nächsten Land-
tages geltenden Nachtrag zu dem Regulative vom 24. Juni 1823 über die
Verpflichtung zum Kriegödienste für nöthig erachtet und verordnen demnach
hiermit, wie folgt: ·
§.1.
Die erste Aufstellung oder der aktive Theil des Großherzoglichen Kontin-
gents besteht aus sammrlichen, nach y. 8 und §. 9 jenes Regulativs, für fähig
und — nach vorgängiger Musterung — für tauglich zum Kriegsdienste erkann-
ten Militär-Pflichtigen der vier ersten Altersklassen, ohne daß die im §. 11 des
erwahnten Regulativs aufgeza4hlten Gründe zu gänzlicher Befreiung von dem
Kriegsdienste ferner noch Geltung haben.