Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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II. Zufolge hoͤchsten Befehls Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende Nachtrag zu dem Regulativ vom 24. Juni 1823 über die 
Verbindlichkeit zum Kriegsdienste andurch zur öffentlichen Kenntniß und 
Nachachtumng gebracht. 
Weimar am 22. September 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Fr. Schmidt. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem die provisorische Zentral-Gewalt Deutschlands zur Ausfuͤhrung 
des von der verfassunggebenden Reichsversammlung zu Frankfurt am Main un- 
ter dem 15. Juni d. J. wegen Verstärkung der deutschen Kriegsmacht gefaß- 
ten Beschlusses durch Erlaß vom 12. August d. J. auch Unser Staats-Mini- 
sterium aufgefordert hat, das Reichs-Kontigent des Großherzogthumes so schleu- 
nig als möglich auf zwei Prozent der dermaligen Bevölkerung zu erhöhen, ha- 
ben Wir auf dem Grunde des Uns in dringenden Fällen, wie der vorliegende, 
zustehenden Rechts der provisorischen Gesebgebung ohne vorgängige ständische Zu- 
stimmung einen provisorischen, längstens bis zum Schlusse des nächsten Land- 
tages geltenden Nachtrag zu dem Regulative vom 24. Juni 1823 über die 
Verpflichtung zum Kriegödienste für nöthig erachtet und verordnen demnach 
hiermit, wie folgt: · 
§.1. 
Die erste Aufstellung oder der aktive Theil des Großherzoglichen Kontin- 
gents besteht aus sammrlichen, nach y. 8 und §. 9 jenes Regulativs, für fähig 
und — nach vorgängiger Musterung — für tauglich zum Kriegsdienste erkann- 
ten Militär-Pflichtigen der vier ersten Altersklassen, ohne daß die im §. 11 des 
erwahnten Regulativs aufgeza4hlten Gründe zu gänzlicher Befreiung von dem 
Kriegsdienste ferner noch Geltung haben.
	        
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