Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 2. 
Ein jeder für faͤhig und tauglich erkannte Militär-Pflichtige der vier er- 
sten Altersklassen darf kuͤnftig sofort nach der Musterung zum aktiven Dienste 
eingestellt und eingeuͤbt werden. Somit hoͤrt die bisherige Verloosung und 
folgeweise auch die zweite Reserve auf, welche bisher aus denen gebildet ward, 
die eine spaͤtere Loosnummer gezogen hatten. 
g. 3. 
Die vorlaͤufige Befreiung (Suspension) solcher Militaͤr-Pflichtigen, welche 
sich auf Gymnasien, Akademien, Schullehrer-Seminarien oder in sonstigen oͤf- 
fentlichen Lehr= und Bildungs-Anstalten den Wissenschaften oder schönen Künsten 
widmen (F. 12 u. f. jenes Regulativs), findet künftig eben so wenig Statt, als 
die nach F.17, F. 18 und F. 19 des mehrerwähnten Regulativs biöher gestattete 
Zurückstellung von Militär-Pflichtigen, wogegen es bei der im F. 10 des Re- 
gulativs angeordneten Zurückstellung der noch zur Zeit nicht zum Kriegsdienste 
Tauglichen auch ferner bewendet. 
S. 4. 
Die in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen gelten na- 
mentlich auch von den dermaligen vier jüngsten Altersklassen dergestalt, daß 
diejenigen aus denselben, welche entweder gänzlich vom Kriegsdienste befreit wa- 
ren (§. 11), aber als dienstfähig und nach vorgängiger Musterung diensttaug- 
lich erscheinen, oder welche in Folge der stattgehabten Verloosung in die zweite 
Reserve gestellt oder vorldufig vom Militär-Dienste befreit, oder endlich auf 
dem Grunde der F5.S. 17, 18 und 19 des Regulativé zurückgestellt waren, noch 
zum aktiven Dienste einberufen werden dürfen. 
g. 5. 
Statt der biöherigen beiden Termine, (Musterungs-Termin und Ver- 
loosungs= und Einstellungs-Termin) findet von nun an nur ein Musterungs- 
und Einstellungs-Termin Statt, welche der betreffende Bezirkslandrath anzube- 
raumen hat und welchem neben dem Landrathe 
1) ein von Unserm Militär-Kommando dazu zu kommandirender Offzier, 
um die erforderliche Messung und Beurtheilung der Militär-Pflichtigen 
binsichtlich ihrer Brauchbarkeit zum Militar-Dienste zu bewirken, und 
2) ein verpflichteter, von Unserer Landes-Direktion im Einverständnisse 
mit dem Militär-Kommando erwählter Arzt beiwohnt, um die etwa 
nöthige arztliche Untersuchung vorzunehmen.
	        
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