Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Miniserial-Bekanntmachungen. 
II Das Großherzogliche Staats-Ministerium hat in neuerer Zeit wie- 
derholt die Erfahrung gemacht, daß ungeachtet des höchsten Patentes vom 25. 
Mai d. J. (Nr. 14 des Reg. Blattes) hier und da die unbegründete Ansicht 
besteht, als sey das Jagd-Regal und die sonstigen Privat-Jagdgerechtsame 
bereits aufgehoben und den Gemeinden die Jagd innerhalb ihrer Flur frei- 
gegeben. 
Liegt es nun auch in der Absicht, die Jagdverhältnisse mit Rücksicht auf 
die Interessen der Grundstücköbesitzer in der Kürze gesetzlich neu zu reguliren, 
so glaubt doch die Großherzogliche Staatsregierung der Entwerfung eines dies- 
fallsigen Gesetzes so lange Anstand geben zu müssen, bis die konstituirende 
National-Versammlung zu Frankfurt aM. über den einschlagenden Punkt im 
Entwurfe der Grundrechte des deutschen Volkes Beschluß gefaßt haben wird. 
Noch bestehen also alle Bestimmungen über die Ausübung der Jagd und 
gegen die Eingriffe Unbefugter in dieselbe unverändert fort, müssen also auch 
noch ferner aufrecht erhalten und gehandhabt werden. 
Um jedoch in der Zwischenzeit schon denjenigen Gemeinden, auf deren 
Fluren dem Staats-Fiskus das Jagdrecht zusteht, Gelegenheit zu geben, das 
Recht der Jagdausübung in ihrer Flur zu erwerben, ist die Großherzogliche 
Kammer angewiesen worden, denjenigen Gemeinden, welche es wünschen soll- 
ten, wo nicht besondere Rücksichten entgegenstehen, die herrschaftlichen Jagd- 
gerechtsame in ihrer Flur bis auf höchste Genchmigung fürerst auf Ein Jahr 
unter billigen Bedingungen pachtweise zu überlassen. 
Wenn das Gesetz über die künftige Feststellung der Jagdverhältnisse noch 
im Laufe dieses Pachtjahres erscheinen sollte, so wird der Pachtvertrag da- 
durch aufgehoben und die pachtende Gemeinde hat nur den der bereits abge- 
laufenen Pachtzeit mit Rücksicht auf die in dieselbe fallende Jagdnutzung ange- 
messenen Theil des Pachtgeldes zur Kammerkasse zu entrichten. 
Weimar am 21. August 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
II. Ee hat sich, wie Großherzoglichem Staats-Ministerium bekannt ge- 
worden ist, hier und da die Ansicht verbreitet, daß in Folge der Zeitereignisse 
die Gesetze, welche sich auf Verbrechen gegen den Staat und das Staats-
	        
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