Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Zwecken erfüllen. Wenn die Nation mit Recht die Preßfreiheit als eines ih- 
rer theuersten Güter betrachtet, welches ihr daher auch in keiner Weise ver- 
kümmert werden darf, so soll dasselbe doch keineswegs ein Freibrief seyn zu 
den frechsten Beschimpfungen und Verleumdungen von Behörden und Beamten, 
zur Provokation zum Aufrubr und zum gewaltsamen Umsturz aller bestehenden 
Verbältnisse. Die provisorische Central-Gewalt für Deutschland, welche nach 
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni d. J. die vollziehende Gewalt zu üben 
hat in allen Angelegenheiten, welche die Sicherheit und Wohlfahrt des deut- 
schen Bundesstaates betreffen, darf nicht länger ruhig zusehen, daß die mittelst 
der Presse begangenen Vergehen und Verbrechen ungestraft bleiben; wie sie 
einerseits nicht daran denkt, der Preßfreiheit selbst Schranken zu stellen, oder 
durch praventive Maßregeln entgegenzutreten, so muß sie andererseits ernstlich 
darauf bestehen, daß jedes Vergehen und Verbrechen, welches mittelst der Presse 
verübt wird, nach Maßgabe der bestehenden Strafgesebe zur Untersuchung und 
Ahndung gezogen werde. 
Ebenso darf es nicht länger geduldet werden, daß in Vereinen und Volks- 
versammlungen Behörden und Beamte beschimpft, der Umsturz der bestehenden 
Verfassungen proklamirt und das Volk zur gewaltsamen Empörung gegen die 
gesetzlichen Zustände aufgefordert wird. Auch das Vereins= und Versamm- 
lungs-Recht soll dem deutschen Volke unverkürzt erhalten werdenz die Verbre- 
chen aber, zu denen dieses Recht mißbraucht wird, oder welche bei Ausübung 
desselben verübt werden, müssen nach den bestehenden Gesetzen bestraft werden. 
Dem gemäß ersucht das Reichs-Ministerium der Justiz die Justiz-Ministe- 
rien der Einzelnstaaten, die betreffenden Behörden nach Vorstehendem mit stren- 
ger Anweisung zu versehen. 
Frankfurt a. M. am 24. September 1848. 
Das Reichs-Ministerium der Lustiz. 
R. Mohl.
	        
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