Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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der Zeugen sind in der Voruntersuchung nur da vorzunehmen, wo der Verlust 
der Zeugen für die Hauptverhandlung zu befürchten ist. 
d. 10. 
Der Untersuchungsrichter bat vor dem Schlusse der Untersuchung den Angeschul- 
digten zu fragen, ob er noch Anträge zu stellen habe, sodann aber die Akten 
dem Staatsanwalte mitzutheilen, um entweder noch weitere Anträge zu stellen, 
oder die Anklageschrift binnen acht Tagen in zwei Exemplaren zu überreichen. 
. 11. 
Anklage schrift. 
Die Anklageschrift muß enthalten: 
1) alle die Umstände, welche den Thatbestand des der Anklage zu Grunde 
liegenden Vergeheno bilden, mit Beziehung auf die einschlagenden Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches, 
2) den Namen des oder der Angeklagten, 
5) die Bezeichnung der bei der Hauptverhandlung zu gebrauchenden Beweis- 
mittel, 
4) den Antrag auf Schuldigerklärung und Bestrafung. 
Den Antrag wegen des Strafmaßes hat der Staatsanwalt erst im Laufe 
der Hauptverhandlung, wenn der Ausspruch der Geschwornen erfolgt ist, zu 
stellen. 
g. 12. 
Unterlaͤßt der Staatsanwalt die Einreichung dieser Schrift innerhalb der 
gesetzten Frist, so ist ihm, unter Auferlegung der aus eigenen Mitteln zu be- 
wirkenden Bezahlung der bierdurch entstandenen Kosten, eine zweite Frist von 
gleicher Dauer hierzu einzurdumen und, verstreicht auch diese erfolglos, sogleich 
Bericht an Unser Staats-Ministerium zu erstatten. 
13. 
Gebdr des Angeschuldigten. 
Das eine Exemplar der Arklageschrift ist dem Angeschuldigten mit der 
Bedeutung behändigen zu lassen, binnen achttägiger ausschließlicher Frist sich 
mündlich oder schriftlich hierüber auszulassen und nebst dem Namen des Ver- 
theidigers die Beweismittel anzugeben, die er etwa noch, außer den vom 
Staatsanwalte in der Anklageschrift bereits benannten, für den Fall der Haupt- 
verhandlung gebrauchen wolle.
	        
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