Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Nach Ablauf dieser Frist, bezüglich nach Erledigung der durch die Her- 
auslassung des Beschuldigten etwa nöthig gewordenen weiteren Erhebungen, 
sind die Akten an die Anklagekammer (vergl. §. 14) abzugeben. 
IIII. Verfahren vor der Tuklagekammer. 
S. 1 
In Weimar wird eine Anklagekammer für das ganze Großherzogthum 
gebildet. Sie bestebt bei Strafe der Nichtiqkeit jederzeit aus drei Mitglie- 
dern. Diese Mitglieder können ernannt werden aus den Räthen, Assessoren 
oder als Hülfs-Reserenten beschaftigten Auditoren der Landesregierung in Wei- 
mar, aus richterlichen Beamten der Untergerichte und aus den Anwalten. 
. 15. 
Die Anklagekammer entscheidet: 
1) über Appellationen oder Beschwerden, welche gegen das Verfahren des 
Richters in der Voruntersuchung vom Staatsanwalte oder vom Ange- 
schuldigten oder von anderen Betheiligten, z. B. Zengen, eingewendet 
und bezüglich erhoben werden, und 
2) nach beendigter Voruntersuchung, sofern sie nicht etwa deren Vervoll- 
ständigung zu verfügen für nöthig erachtet, auf Grund der ergangenen 
Akten über die Fragen: 
u) ob uͤberhaupt eine strafbare Handlung vorliege, 
b) ob das Verbrechen, dessen der Angeschuldigte bezuͤchtigt ist, vor- 
liege und 
c) um welches Verbrechens willen der Letztere in Anklagezustand zu ver- 
setzen sey, endlich 
d) welche Zeugen oder andere Beweismittel, die von dem einen oder 
dem andern Theile angegeben worden, zur Hauptverhandlung mit 
vorgeladen oder bezuͤglich beschafft werden sollen. 
Wider die Entscheidung der Anklagekammer findet ein Rechtsmittel nicht 
Statt, es steht dem Angeklagten aber frei, die von der Anklagekammer ihm 
aberkannten Zeugen oder sonstigen Beweismittel auf eigene Kosten zur Haupt- 
verhandlung herbeizuschaffen. 
g. 16. 
Versetzung in den Anklagestand. 
Die Entscheidung der Anklagekammer, von den bei der Entscheidung gegen- 
wärtigen Richtern unterzeichnet, ist dem Staatsanwalte, wie dem Angeklagten,
	        
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