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Weimar, nach Befinden des Präsidenten aber auch an anderen Orten des Groß-
berzogthumes, abzuhalten, hierzu den Staatsanwalt, die Angeklagten, die Zeugen
und Sachverständigen, sowie die sechs und dreißig für diese Sitzung durch
das Loos bestimmten Geschwornen (s. §. 53) vorzuladen und die zwölf Er-
gänzungsgeschwornen zu bedeuten, sich an den Sitzungstagen einheimisch zu
halten, so daß sie leicht herbei gerufen werden können.
In den Ladungen ist auf die im §. 22 gedrohten Nachtheile des Außen-
bleibens zu verweisen.
Die Ladungen müssen acht Tage vor der Sitzung behändigt seyn.
g. 21.
Sofern ein Angeklagter sich nicht schon selbst einen Vertheidiger gewaͤhlt
haben sollte, so hat der Praͤsident des Gerichtshofes sofort nach Eingang des
Anklageerkenntnisses dem Angeklagten einen Vertheidiger aus der Reihe der
Anwaͤlte oder Regierungs-Auditoren zu bestellen, demselben auch die Einsicht
der Akten der Voruntersuchung zu gestatten.
22.
Folgen des Außenbleibens in der Sieung.
Der Angeklagte wird unter der Verwarnung geladen, daß auch bei seinem
Außenbleiben die Hauptverhandlung gegen ihn Statt finden werde.
Bleibt der Staatsanwalt, ein Zeuge oder ein Sachverständiger aus, so
ist derselbe in eine Geldbuße bis zu 30 Thlrn. oder in entsprechende Gefängniß-
strafe zu verurtbeilen.
In einem solchen Falle kann die Hauptverhandlung auf Antrag oder auch
von Amtswegen bis zur nächsten Sitzung vertagt werden.
Wenn ein Geschworner am Sitzungskage nicht erscheint, ohne sich bis
spatestens drei Tage vor der Sitzung mit Krankheit, unaufschiebbaren Reisen,
oder damit, daß er im Laufe desselben Jahres das Geschwornenamt bereits
einmal ausgeübt habe, entschuldigt und seinen Entschuldigungsgrund bescheinigt
zu haben, so ist derselbe mit 10 bis 100 Thlrn. Geldbuße oder einer dem ent-
sprechenden Gefangnißstrafe zu belegen, von welcher Strafe er sich nur dadurch
befreien kann, daß er bescheiniget, es sey einer der zuvor angegebenen Behin-
derungsgründe erst nach dem zur Anzeige festgesetzten Zeitpunkte eingetreten.
Dieselben Nachtheile treffen die Ergänzungs-Geschwornen, wenn sie
sich an den Sitzungstagen nicht einheimisch halten, so daß sie leicht herbeizu-
rufen sind.