Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Hierauf nehmen die Geschwornen, in der durch das Loos bestimmten 
Reihenfolge, ihre von den Zuboͤrern, den Parteien und den Zeugen getrennten 
Sitze ein, gegenuͤber demjenigen, welcher fuͤr den Angeklagten bestimmt ist. 
Der Praͤsident fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen, 
Alter, Gewerbe, Wohnungs= und Geburts-Orte. 
Der Präsident richtet an die sich von ihren Sitzen erhebenden Geschwor- 
nen folgende Anrede: 
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, mit der ge- 
wissenhaftesten Aufmerksamkeit die Belastungs= und Entlastungs-Gründe 
zu prüfen, welche gegen den N. N. vorgebracht werden sollen, nicht 
zu verrathen das Interesse des Angeklagten, noch das der bürgerlichen 
Gesellschaft, welche ihn anklagt, mit Niemand, außer mit Ihren Mit- 
geschwornen über den zu ertheilenden Ausspruch Rücksprache zu nehmen, 
nicht zu hören auf die Stimme des Hasses oder der Bosheit, noch auf 
die der Furcht oder der Zuneigung, sich zu entscheiden nach den Be- 
lastungsgründen und den Vertheidigungsmitteln, nach Ihrem Gewissen 
und Ihrer innigsten Ueberzeugung mit der Unparteilichkeit und Festig- 
keit, welche cinem Recht und Freibeit liebenden Manne geziemt. 
Jeder der Geschwornen wird darauf einzeln von dem Präsidenten aufge- 
rufen, hebt die Hand auf und antwortet: 
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe! 
g. 26. 
Hauptverhandlung. 
Der Prasident befiehlt den JZeugen und Sachverständigen sich in das Zeu- 
genzimmer zu begeben. 
Alsdann verlies't der Gerichtsschreiber auf Aufforderung des Präsidenten 
die Anklageschrift und das Anklageerkenntniß, worauf die Vernehmung des An- 
geklagten folgt. 
Der Prasident läßt sodann die Zeugen und Sachverständigen wieder her- 
vorrufen, belehrt sie über die Wichtigkeit des Eides und läßt sie folgenden 
Eid leisten: 
Ich schwöre, nach meinem besten Wissen und Gewissen, die volle Wahr- 
heit und nichts als die Wahrheit zu sagen, so wahr mir Gott helfel 
worauf sich dieselben in das Zeugenzimmer zurückbegeben und sodann einzeln, 
nach der in der Anklageschrift bestimmten Reihenfolge, vernommen werden. 
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