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Rach einer jeden Aussage fragt der Präsident den Zeugen, ob es der
gegenwärtige Angeklagte sey, von dem er geredet habe und fragt darauf den
Angeklagten, ob er auf das antworten wolle, was so eben gegen ihn gezeugt
worden sey.
Nach Abhörung der vom Staatsanwalte benannten Zeugen werden die
Zeugen des Angeklagten abgehört.
Bei Zeugen und Sachverständigen, welche verstorben sind, oder sonst auf
keine Weise zum personlichen Erscheinen zu bringen waren, werden die in der
Voruntersuchung niedergeschriebenen Aussagen verlesen.
Die zum Beweise gebrauchten Urkunden werden vorgelesen und sonstige
Beweisthümer vorgezeigt.
Die Geltendmachung neuer Thatumstände, welche in der Voruntersuchung
nicht zur Sprache gekommen sind, ist für die Hauptverhandlung nur dann zu-
lässig, wenn dafür sogleich die entsprechenden Beweismittel angegeben und bei
dem Gerichtshofe so zeitig angezeigt worden sind, daß von ihm noch zwei
volle Tage vorher der Gegentheil davon benachrichtigt werden konnte. Das-
selbe gilt von neuen Beweismitteln für bereits in der Voruntersuchung
enthaltene Thatsachen.
§#.26.
Alle Mitglieder des Gerichtshofes und die Geschwornen sind berechtigt,
unmittelbar, nicht minder der Staatsanwalt, der Vertbeidiger und der Ange-
klogte durch den Vorsitzenden an die eben abgehörten Angeklagten, Zeugen und
Sachverständigen noch Fragen zu stellen.
g. 27.
Dem Praͤsidenten steht es frei, den Angeklagten, oder auch, bei mehren
Angeklagten, einen oder mehre derselben, waͤhrend der Abhoͤrung eines Zeu—
gen oder der Vernehmung eines Mitangeschuldigten aus dem Sitzungssaale ent-
fernen zu lassen. Er muß aber, bei Strafe der Nichtigkeit, denjenigen, den
er entfernen ließ, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in sei-
ner Abwesenheit verhandelten Gegenstand ebenfalls vernommen hat, von allem
unterrichten, was in seiner Abwesenheit vorgegangen und ausgesagt worden ist.
g. 28.
Jeder Zeuge ist verbunden, nach Erstattung seiner Aussage, dafern der
Praͤsident nicht etwas anders anordnet, in dem Sitzungssaale so lange zu ver-