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denselben nicht vollstrecken laͤßt, zu vierundzwanzigstuͤndigem Gefaͤngniß ver-
urtheilen.
d. 32.
Ausspruch der Geschwornen.
Die Geschwornen stimmen über jede der von ihnen zu beantwortenden
Fragen schriftlich mittelst Stimmzettels durch Ja oder Rein ab. Diese Stimm-
zettel sind von dem Obmann unter Mitwirkung eines zweiten Geschwornen zu
prüfen und das Ergebniß unter jeder einzelnen gestellten Frage schriftlich anzu-
merken. Ja, bedeutet Schuldig; Nein, nicht Schuldig.
Ein dritter Ausspruch ist unzulaässig und es ist die Abstimmung, wo ein
solcher vorkommen sollte, zu wiederbolen.
Haben jedoch mindestens zwei Dritttheile der Geschwornen Bedenken, sich
darüber auszusprechen, ob die Handlung, welche der Angeschuldigte verübt
bat, ein Verbrechen und Letzterer deßhalb strafbar sey oder nicht? so ist den-
selben gestattet, nur die reine Thatfrage zu entscheiden, das Weitere aber der
Entscheidung des Gerichtshofes zu überlassen. In diesem Falle geben die Ge-
schwornen folgende Antwort:
„Die Erklärung der Geschwornen ist: Ja, der Angeklagte hat die in
der gestellten Frage bezeichnete Handlung begangen, es ist den Ge-
schwornen aber unbekannt, ob er deßhalb strafbar sey,“
und hat eine solche Antwort die Wirkung, daß der Gerichtöhof über die offen
gelassene Frage zu entscheiden hat.
g. 33.
Zur Schuldigerklärung ist bei jeder Frage eine Mehrzahl von zwei Dritt-
theilen erforderlich. Wenn also nicht wenigstens acht Stimmen sich für eine
Frage bejahend entscheiden, ist der Angeklagte bezüglich derselben für „nicht
schuldig“ erklärt.
g. 34.
Die Geschwornen treten nach der Beschlußfassung in den Gerichtssaal zu-
rück und nehmen ihre Plätze wieder ein. Der Prasident fragt sie nach dem
Ergebnisse ihrer Berathschlagung. Der Obmann erhebt sich und spricht mit
lauter Stimme:
Bei meinem Eide, der Ausspruch der Geschwornen ist: auf
die erste Frage (welche hierbei zu verlesen ist), Ja, der An-