Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

8 
trage von 600,000 Thalern und von letzterer Regierung im. Betrage von 400,000 
Thalern ausgegeben werden, in den beiderseitigen öffentlichen Kassen mit Einschluß 
der Kommunal= und Stistungs-Kassen angenommen, es sollen jedoch die in 
den öffentlichen Kassen des einen Staates angesammelten Kassenanweisungen 
des andern Staates nach dem etwaigen Wunsche der einen oder andern Staaks- 
regierung gegen inländische Kassenamweisungen oder gegen baares Geld zu jeder 
Zeit umgetauscht werden. 
Auch in allen Kassen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft sind nach 
einer mit der Direktion dieser Gesellschaft getroffenen Uebereinkunft die Groß- 
herzoglich Sächsischen und die Herzoglich Sachsen-Gothaischen Kassenanwei- 
sungen eben so wie klingende Munze anzunehmen. 
3) Außer der im F. 6 des Gesetzes vom 27. August 1847 genannten 
Haupt -Landschaftskasse ist bis auf weitere Anordnung auch die Großberzogliche 
Kreis-Steuereinnahme zu Eisenach angewiesen worden, die Großherzoglich 
Sachsischen Kassenanweisungen gegen klingendes Kourant ohne Aufgeld jeder 
Zeit umzutauschen. 
Weimar am 4. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
erstes Departement. 
Freiherr von Gersdorff. 
M 
Beschreibung 
der 
Ein Thaler-Kassenanweisungen. 
A. Größe 4 Zoll 1 Linie rheinisch breit, 
205 Zoll rheinisch hoch, ohne den unbedruckten Rand. 
B. Vorderseite. 
I. Einfassung. . 
u) Linke Ecke oben: Eckstück im dunkeln Felde gravirt mit vier 
Eckrosetten in Kreisform verbunden, in der Mitte rômische Zahl 
Eins licht mit Schlagschatten auf quillochirtem Untergrunde; in 
der Eins selbst das Wort „Ein“ aus Antiqua-Schrift dunkel 
gravirtz;