Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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geklagte ist Schuldig oder Rein, der Angeklagte ist nicht 
Schuldig; auf die zweite Frage u. s. w. 
5. 
Lautet der Ausspruch der Geschwornen auf Schuldig, so hat der Staats- 
anwalt die Strafe zu beantragen, über welchen Antrag der Angeklagte oder 
dessen Vertheidiger zu hören ist. 
86. 
Entscheidung des Gerichtsbofes. 
In jedem Falle, der Ausspruch der Geschwornen mag auf die eine oder 
die andere Weise erfolgt seyn, faͤllt der Gerichtshof ein Erkenntniß. Lautet 
der Ausspruch der Geschwornen auf „Schuldig,“ so berathet sich der Gerichts- 
hof insgeheim über die zu erkennende Strafe. Dieses Erkenntniß wird nach 
einsacher Stimmenmehrheit gefaßt und ist unter Bezugnahme auf den Aus- 
spruch der Geschwornen und mit Beifügung von Entscheidungsgründen an dem 
nämlichen oder, wenn inmittelst die Nachtzeit hereingebrochen, wenigstens am 
nächstfolgenden Tage in öffentlicher Sitzung mundlich bekannt zu machen. Die 
Entscheidung ist sodann mit den Gründen schriftlich zu den Akten zu bringen. 
Dem Angeklagten, welcher nicht erschienen ist, wird auf seine Kosten eine Ab- 
schrift des Urtbeils auf glaubwürdige Weise behändigt. 
. 37. 
Der Gerichtshof ist an den Antrag des Staatsanwalts bezuͤglich der 
Strafhöhe und Strafart nicht gebunden. 
38. 
Protekeoll = Fübrun a. 
Ueber die Verhandlung selbst ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, 
der Geschwornen, der Angeklagten und der Vertheidiger, ingleichen die münd- 
lichen oder schriftlichen Anträge der Betheiligten und die Entschließung des 
Gerichto darauf, sowie das Ergebniß des Ausspruchs der Geschwornen und 
die Entscheidung des Gerichtshofes kurz enthalten muß. Auch ist darin der 
wesentlichen Abweichungen der Aussagen der Zeugen von ihren Aussagen in 
der Voruntersuchung oder etwaiger erheblicher Zusätze zu denselben, sowie al- 
les desjenigen Erwähnung zu thun, was der Prasident des Gerichtshofes für 
nothwendig erachtet, daß es darin aufgenommen wird.
	        
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