Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Der Gerichtshof hat ohne Verzug das Duplikat des Rechtsmittels dem 
Gegentheile mittelst Randbeschlusses behändigen zu lassen, die sämmtlichen Akten 
aber unverweilt dem Ober-Appellations-Gerichte in Jena zu übersenden. 
S48. 
Verhaondlung darüber. 
Bei dem Ober-Appellations-Gerichte ist zur Entscheidung über die in 
den §&.S. 40, 41 gedachten Rechtsmittel eine aus wenigstens fünf Räthen 
bestehende Abtheilung (Sektion) zu bilden, an welche die in Folge der ober- 
wähnten Rechtsmittel eingehenden Akten abzugeben sind. 
Sogleich nach Empfang der letzteren ist von der betreffenden Abtheilung 
des Ober-Appellations-Gerichts ein Tag mit Angabe der dazu bestimmten 
Stunde zur Verhandlung über das erhobene Rechtsmittel anzuberaumen und 
bierzu der Angeklagte und der Staatsanwalt vorzuladen. Die Vorladung des 
Theils, von welchem das Rechtsmittel eingewendet worden, geschieht unter der 
Verwarnung, daß, im Falle des Außenbleibens, das Rechtsmittel für zurück- 
genommen und verloren angesehen werden und daß demgemaäß erkannt, auch 
das Erkenntniß am Schlusse der Sitzung bekannt gemacht werden soll. Die 
Vorladung deejenigen dagegen, wider welchen das Rechtemirtel eingewendet wor- 
den, geschieht unter der Bedeutung, daß im Falle seines Außenbleibens nichts 
desto weniger über das Rechtsmittel verhandelt und darnach den Rechten ge- 
mäß erkannt und das Erkenntniß eröffnet werden wird. 
# 44. 
Der Angeklagte braucht nicht persönlich zu erscheinen. Hat sich derselbe 
nicht selbst einen Vertheidiger gewählt, so ist demselben sofort nach Eingang 
der Sache ein Vertheidiger zu bestellen. 
Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Verhandlungen gelten die Bestimmungen 
#§ 18 und F. 23. 
Bei dem Beginne der Verhamdlung erstattet ein vom Präsidenten bestellter 
Referent Vortrag ohne dabei seine rechtliche Ansicht kund zu geben. 
Hierauf ist zuvöorderst der Anbringer des Rechtsmittels und sodann der 
Gegentheil zu hören, wobei jedoch der Angeklagte oder dessen Vertheidiger je- 
derzeit das letzte Wort hat. 
Nach Beendigung der Verhandlung hat das Gericht, auf vorgängige ge- 
heime Berathung, sofort das Erkenntniß mit kurzer mündlicher Angabe der 
Entscheidungsgründe bekannt zu machen. Das Erkenntniß ist sodann mit den 
Gründen schriftlich zu den Akten zu bringen. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vergl. §. 38).
	        
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