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2) diejenigen, welche wegen koͤrperlicher oder geistiger Gebrechen untauglich
sind, das Amt eines Geschwornen zu versehen;
3) Minister, Staatsräthe, richterliche Beamte, Staatsanwälte und Volks-
vertreter.
Zur Ablehnung der Ernennung zum Geschwornenamt ist berechtigt:
1) wer das 60ste Lebensjahr zurückgelegt hat,
2) wer zu bescheinigen vermag, daß er nicht im Stande ist, den mit dem
Ehrenamte eines Geschwornen verbundenen Aufwand zu bestreiten.
. 50.
Auf 1000 Seelen, nach Maßgabe der neuesten Zaͤhlung, wird Ein Ge-
schworner ernannt und die hiernach im ganzen Großherzogthume Ernannten
bilden die Hauptliste der Geschwornen.
Die Ernennung der auf die Hauptliste zu setzenden Geschwornen aus de-
nen, welche uͤberhaupt faͤhig sind, das Amt eines Geschwornen zu bekleiden,
geschieht durch einen Ausschuß, welcher fuͤr jedes Bezirkõ- und Patrimonial--Amt,
mit Einschluß der amtssassigen Städte, aus dem Justiz-Amtmann, welcher zu-
gleich den Vorsitz führt, und aus einem Mitgliede des Ortsvorstandes jeder
Amts= und Patrimonialgerichts-Ortschaft besteht.
Dieses Mitglied des Ortsvorstandes hat der gesammte Ortsvorstand
zu wählen.
In den nicht amtssässigen Städten besteht dieser Ausschuß aus dem Vor-
stande des Stadtratheo und den sämmtlichen Mitgliedern des Berathungsaus-
schusses.
g. 51.
Die Zahl der von jedem Ausschusse zu ernennenden Geschwornen bestimmt
sich nach der Summe, welche sich aus einer Theilung der Seelenzahl des Be-
zirksamts oder der Stadt mit 1000 ergiebt. Auf eine überschießende Einwoh-
nerzahl von mehr als 500 Scelen wird ebenfalls ein Geschworner ernannt.
Aus dem Orte, wo die Geschwornensitzung Statt findet, sind außerdem
noch zwölf Geschworne zu ernennen.
Zu Geschwornen hat der Ausschuß solche Personen zu ernennen, welche
durch Selbstständigkeit des Charakters, Ruhe und Besonnenheit und durch
Ehrenhaftigkeit der Gesinnung die Achtung und das Vertrauen ihrer Mitbür-
ger erworben haben.
Jedes Mitglied des Ausschusses hat das Recht des Vorschlages; über die
Vorgeschlagenen wird nach Stimmenmehrheit entschieden.